Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber
Bei der Vermietung einer Einliegerwohnung bzw. eines Zimmers als Homeoffice an den Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann der Steuerpflichtige laut dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 17. April 2018, Az. IX R 9/17; veröffentlicht am 20. August 2018) einen Werbungskostenüberschuss nur geltend machen, wenn – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2015, IV C 3-S 2253-112/05) – eine projektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.
Im Urteilsfall begehrte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 29.900 € in der Einkommensteuererklärung, der zum Großteil aus einer Badrenovierung mit Aufwendungen in Höhe von 25.780 € resultierte.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Der BFH stellte fest, dass bei einer Vermietung zu gewerblichen Zwecken, im Gegensatz zur langfristigen Vermietung von Wohnraum, eine Überschusserzielungsabsicht nicht vermutet werden kann. Der Grund für die Einordnung als Gewerbeimmobilie – entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung – ist der ausschließlich betriebliche Zweck der Überlassung an den Arbeitgeber, das Unterliegen des Arbeitnehmers unter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Nutzung sowie die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses.
Das Finanzgericht muss nun wegen der Berücksichtigung des negativen Überschusses feststellen, ob der Kläger einen Totalüberschuss erzielen konnte.