Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – Überblick und Einordnung
Mit der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ legt das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf vor, der eine Vielzahl punktueller Anpassungen im Steuerrecht bündelt. Ziel ist es, fachlich gebotene Änderungen aus unterschiedlichen Bereichen in einer Mantelverordnung zusammenzufassen, um Verfahren zu vereinfachen, Rechtssicherheit zu erhöhen und bestehende Rechtslücken zu schließen.
Ein zentrales Element ist die Umsetzung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode im Doppelbesteuerungsabkommen mit Litauen. Damit soll eine doppelte Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte vermieden werden.
Im Bereich der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung werden u. a. die Grenzen für die Nichtzuordnung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile zum Betriebsvermögen angepasst (§ 8 EStDV) und eine bundesweit einheitliche, rechtssichere Methode zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke eingeführt (§ 9b EStDV). Zudem werden die Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden konkretisiert (§ 11c EStDV) und der Umfang beizufügender Steuererklärungsunterlagen erweitert (§ 60 EStDV).
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung wird im Hinblick auf die Digitale Lohnschnittstelle modernisiert, um Arbeitgeber und Finanzverwaltung von unnötigen Rückfragen zu entlasten.
Auch das Steuerberaterrecht erfährt Änderungen: Die Nachweispflichten bei Zulassungsanträgen zur Steuerberater- und Eignungsprüfung werden präzisiert (§§ 4, 5 DVStB), und die Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) wird an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen.
Im Umsatzsteuerrecht wird u. a. die elektronische Form des Abwicklungsscheins zugelassen (§ 73 UStDV) und die Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden an die digitale Kommunikation nach § 122a AO angepasst. Organisatorische Änderungen betreffen zudem die Zuständigkeiten im Saarland (UStZuStV).
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung erweitert die Anzeigepflichten von Grundbuchämtern und Nachlassgerichten, insbesondere bei Erbnachweisen aus dem EU-Ausland (§ 7 ErbStDV), um eine zeitnahe und vollständige Besteuerung sicherzustellen.
Weitere Anpassungen betreffen die Steueridentifikationsnummerverordnung (Einführung einer Löschungsfrist für gespeicherte Daten), die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (Anhebung des Bußgeldrahmens auf bis zu 50.000 Euro) sowie technische und redaktionelle Korrekturen in verschiedenen Spezialverordnungen, darunter der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung, die an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst wird.
Abschließend werden zwei nicht mehr benötigte Konsultationsvereinbarungsverordnungen mit Luxemburg und den Niederlanden aufgehoben.
Insgesamt verfolgt die Verordnung drei Hauptziele: Rechtsklarheit schaffen, Verwaltungsabläufe vereinfachen und das Steueraufkommen sichern. Für Steuerpflichtige und Berater bedeutet dies vor allem klarere Vorgaben in Zweifelsfragen – insbesondere bei Grundstücksbewertungen, Abschreibungsdauern und Verfahrensstandards – sowie eine stärkere Digitalisierung im Besteuerungsverfahren.
Zu dem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.
DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.