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BGH zur transmortalen Vollmacht und Nacherbenvermerk: Weichenstellung für die Praxis

17. Oktober 2025

Die Gestaltung von Testamenten und Vollmachten führt in der Praxis häufig zu komplexen Fragen, wenn Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Besonders problematisch wird es, wenn ein Erblasser bereits zu Lebzeiten eine umfassende Vollmacht erteilt hat, die auch über seinen Tod hinaus wirken soll. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.5.2025 – V ZB 46/24) die Reichweite solcher transmortalen Vollmachten präzisiert und damit erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Nachlassregelungen und die Abwicklung im Grundbuchverkehr gewonnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser zwei Personen im Jahr 2008 eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die ausdrücklich über seinen Tod hinaus gelten sollte. Nach seinem Tod wurde seine Ehefrau als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen, zugleich erschien ein Nacherbenvermerk zugunsten ihrer Abkömmlinge. Die Vorerbin und die Generalbevollmächtigten beantragten die Löschung dieses Vermerks, das Grundbuchamt und später auch das Oberlandesgericht Celle lehnten ab. Beide Gerichte hielten die Generalbevollmächtigten nicht für befugt, auch die Nacherben zu vertreten. Der BGH entschied jedoch anders: Eine transmortale Vollmacht kann im Zweifel auch die Wahrnehmung der Nacherbenrechte umfassen, sofern der Erblasser keine ausdrücklichen Einschränkungen vorgesehen hat.

Damit stellte der BGH klar, dass der Erblasser einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine solche Vollmacht dazu ermächtigen kann, nach seinem Tod sowohl die Vorerben als auch die Nacherben zu vertreten. Diese Vertretungsmacht reicht auch soweit, dass der Bevollmächtigte die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bewilligen kann. Ziel sei es, die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu sichern, insbesondere bei Grundstücksgeschäften, die ansonsten an Zustimmungspflichten sämtlicher Nacherben scheitern könnten.

Für die Praxis bedeutet der Beschluss eine deutliche Stärkung der Vorsorge- und Generalvollmachten. Sie können nicht nur den Nachlass handlungsfähig halten, sondern auch die aufwendige Einschaltung von Pflegern oder die gerichtliche Genehmigung ersetzen. Gleichzeitig schwächt dies den Schutz der Nacherben, was jedoch der Gestaltungsfreiheit des Erblassers entspricht. Wer den Nacherbenschutz erhalten möchte, sollte die Vollmacht ausdrücklich begrenzen oder einen Nacherbenvollstrecker einsetzen. Wer hingegen eine reibungslose Abwicklung sichern will, kann sich auf die umfassende Wirkung einer transmortalen Generalvollmacht stützen.

Zu dem Thema sowie zu allen anderen steuerlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

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