Ohne Unterschrift kein letzter Wille – Warum eine gezeichnete Wolke kein Testament retten kann
Das Gesetz stellt klare Anforderungen an ein wirksames eigenhändiges Testament: Es muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Was auf den ersten Blick wie eine bloße Formalia erscheinen mag, hat in der Praxis erhebliche rechtliche Bedeutung, wie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.05.2025 (Az. 33 Wx 289/24 e) eindrucksvoll zeigt. In dem entschiedenen Fall scheiterte ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten an einer vermeintlichen „Unterschrift“ des Erblassers, die sich bei näherer Betrachtung lediglich als wolkenartige Zeichnung entpuppte.
Der Erblasser hatte mit seiner zweiten Ehefrau ein handschriftliches Testament errichtet. Die Ehefrau verfasste den Text eigenhändig und unterschrieb ihn auch. Der Erblasser hingegen brachte unter dem Text lediglich eine wolkenähnliche Linie an. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Witwe einen Alleinerbschein auf Grundlage dieses gemeinschaftlichen Testaments. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Ebenso wie das Beschwerdegericht.
Die Begründung der Gerichte ist eindeutig: Dem Schriftstück fehlt eine wirksame Unterschrift des Erblassers, weshalb es formnichtig ist und keine Rechtswirkungen entfaltet. Der gezeichneten „Wolke“ fehlt das Element des Schreibens, also jegliche Andeutung von Buchstaben oder einem individuellen Schriftzug, der als Namenszeichen interpretiert werden könnte. Damit liegt keine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB vor. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung: Auch wenn die Identität des Erblassers außer Zweifel steht, genügt dies nicht. Die Unterschrift erfüllt nicht nur die Funktion des Urhebernachweises, sondern dokumentiert auch das bewusste Bekenntnis zum Inhalt des Testaments.
Die Rechtsprechung verlangt insoweit keinen lesbaren Namenszug. Es reicht ein Schriftbild, dem sich zumindest noch Andeutungen von Buchstaben entnehmen lassen, das individuelle Züge aufweist und sich in seiner Form als Unterschrift darstellt. Eine reine Wellenlinie, drei Kreuze oder eine beliebige Zeichnung, so persönlich oder charakteristisch sie auch gemeint sein mögen, genügen diesen Anforderungen nicht. Das OLG München führt hierzu aus, dass eine Zeichnung eben gerade keine Schrift ist und daher das zwingende Formerfordernis der Unterschrift nicht erfüllen kann.
Die Folge: Da kein wirksames Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der letzte Wille des Erblassers blieb damit unbeachtet, allein wegen der gewählten Form.
Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig die formale Sorgfalt bei der Errichtung eines Testaments ist. Die eigenhändige Unterschrift ist kein verzichtbares Detail, sondern ein zentrales Wirksamkeitserfordernis. Wer seinen letzten Willen verbindlich festhalten möchte, sollte darauf achten, dass die Unterschrift zumindest andeutungsweise den eigenen Namen erkennen lässt. Auf kreative Gestaltungen, Abkürzungen oder Symbole sollte verzichtet werden. Wer Zweifel hat, sollte rechtlichen Rat einholen, denn ein formunwirksames Testament ist unwirksam, selbst wenn der Wille eindeutig war.
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