Neues EU-Recht: Ermäßigter Steuersatz für E-Books
Mit Datum vom 2. Oktober 2018 hat der Rat der Europäischen Union Einigung über den Vorschlag erzielt, dass auch für digitale Erzeugnisse, wie z. B. E-Bücher, E-Zeitungen und E-Zeitschriften, der ermäßigte Mehrwertsteuersatz oder sogar Nullsteuersätze angewendet werden können. Dadurch soll für umsatzsteuerliche Zwecke eine gleiche Behandlung für elektronische und physische Veröffentlichungen hergestellt werden, da nach der geltenden EU-Richtlinie (Mehrwertsteuersystemrichtlinie; kurz: „MwStSystRL“) elektronisch bzw. digital erbrachte Dienstleistungen zum allgemeinen Steuersatz besteuert werden müssen, wohingegen physische Veröffentlichungen ermäßigt oder gar nicht umsatzbesteuert werden müssen.
Die Umsetzung dieser Regelung – wie auch die zukünftige Änderung in Bezug auf die digitalen Erzeugnisse – liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Deutschland hat den ermäßigten Steuersatz für Printmedien bereits seit langer Zeit eingeführt und möchte laut dem Bundesfinanzminister Olaf Scholz auch die Umsatzsteuer für elektronische Medien rasch senken. „Die Digitalisierung schreitet voran und es wird Zeit, dass unser Steuerrecht Schritt hält mit dem Wandel“, sagte Scholz. Damit sei der Weg frei für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien. „Als Bundesfinanzminister werde ich mich zügig daran machen, für Deutschland den Mehrwertsteuersatz auf E-Books und E-Paper auf 7 Prozent zu senken. Wir brauchen verlässliche und gut recherchierte Informationen heute dringender denn je – egal ob in gedruckter Form oder elektronisch.“ Trotz der Ankündigung greift die Steuersenkung nicht sofort. Zunächst muss die EU-Richtlinie in nationales Recht überführt werden, d.h. das deutsche Umsatzsteuergesetz muss erst geändert werden.
Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Umsatzsteuererklärung oder haben andere Fragen zum Thema Steuern? Weiterführende Informationen zu unserem Leistungsspektrum bei Unternehmenssteuern finden Sie hier.