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Die „Diesel-Affäre“: Wie werden staatliche oder private Zuschüsse richtig bilanziert?

8. Oktober 2018

Um die aktuellen Diskussionen hinsichtlich der Diesel-Fahrverbote in den besonders durch Abgase belasteten Städten und die damit einhergehenden Probleme der betroffenen Bürger einzudämmen, hat sich die große Koalition auf Maßnahmen geeinigt, die Anreize zum Kauf von umweltschonenderen Fahrzeugen bieten sollen. Demnach haben die deutschen Auto-Hersteller der Regierung zugesichert, den betroffenen Autobesitzern (Euro-4- und Euro 5-Fahrzeuge) bei einem Umtausch bzw. Kauf eines neuen Fahrzeugs attraktive Umstiegsprämien oder Rabatte anzubieten. Auch die kostenlose Hardware-Nachrüstung soll von den Herstellern durchgeführt werden.

Bei den aktuell von den Auto-Herstellern gewährten Prämien und Rabatten, die von EUR 1.000,00 bis zu EUR 10.000,00 reichen, handelt es sich steuerrechtlich meist um Preisnachlässe. Die Nachlässe werden demnach direkt von dem ursprünglich veranschlagten Kaufpreis angerechnet und führen demnach auch zur Minderung des umsatzsteuerlichen Entgelts, so dass im Ergebnis auch weniger Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Der geminderte Kaufpreis des neuen Fahrzeugs führt dazu, dass das Wirtschaftsgut entsprechend auch mit den geminderten Anschaffungskosten im Betriebsvermögen aktiviert werden muss. Es liegt demnach eine unmittelbare Minderung der Anschaffungskosten vor. Sofern ein Preisnachlass erst nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung gewährt wird, können die Anschaffungskosten erst zu dem Zeitpunkt gemindert werden, zu welchem der Anspruch auf den Nachlass tatsächlich entsteht. In diesem Fall ist zunächst der volle Kaufpreis zu aktivieren. Erst durch den nachträglichen Preisnachlass erfolgt die bilanzielle Minderung der Anschaffungskosten, so dass auch eine Abschreibung neu zu ermitteln ist. Durch den nachträglichen Preisnachlass ist auch der bereits erfolgte Vorsteuerabzug zu korrigieren.

Neben Preisnachlässen von den Fahrzeughändlern kann es auch sog. Investitionszuschüsse geben. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite, welche zur Förderung von wirtschaftlichen oder politischen Zielen gewährt werden. Auf die Auszahlung von Investitionszuschüssen besteht im Vergleich zu sog. Investitionszulagen kein rechtlicher Anspruch. Ein Investitionszuschuss führt beim Empfänger grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Wird der Zuschuss für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts gezahlt, kann der Empfänger zwischen zwei Arten der Bilanzierung wählen: Der Zuschuss kann als Ertrag ausgewiesen oder von den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts abgezogen werden. Sofern der Anspruch auf den Zuschuss besteht, bevor das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, kann der Steuerpflichtige eine steuerfreie Rücklage bilden und diese bei erfolgter Anschaffung erfolgsneutral auflösen.

Wie sich die politischen Regelungen zu dieser Thematik konkret entwickeln und ob hier ggf. auch weitere steuerliche Förderungen gewährt werden können, bleibt abzuwarten. Gern prüfen wir die bilanzielle Behandlung der Ihnen in Aussicht gestellten Prämien. Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen für Unternehmer finden Sie hier.