Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software lag bisher regelmäßig bei drei Jahren. Aufgrund des technischen Fortschritts (Stichwort auch „Homeoffice“ und „Corona“) und des immer schnelleren Wandels bedurfte diese veraltete und seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüfte Vorschrift der dringenden Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Denn der Bereich der Computerhardware und Software bildet den Kernbereich der derzeit stattfindenden Digitalisierung. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und unterstützt die angestrebte Digitalisierung durch eine mittelbar zusätzliche steuerliche Förderung. So wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer rückwirkend zum 01.01.2021 von grundsätzlich drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen die folgenden Wirtschaftsgüter:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Client
- Workstations
- Dockingstations
- Externe Speicher und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)
- Externe Netzteile
- Peripheriegeräte
- Eingabegeräte (z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Mikrofon)
- Externe Speicher (z.B. Festplatte, Laufwerk, USB-Stick)
- Ausgabegeräte (z.B. Beamer, Lautsprecher, Monitor, Drucker)
Diese Aufzählung ist abschließend. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung. Dies umfasst neben Standardanwendungen auch individuelle Nutzeranwendungen sowie Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Diese Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann die vollständige Abschreibung des Restbuchwerts bereits angeschaffter bzw. hergestellter Wirtschaftsgüter, für die eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vorgenommen werden. Diese Vorschrift ist ebenfalls für Computerhardware und Software des Privatvermögens anzuwenden, sofern das entsprechende Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung verwendet wird.
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