Eine Kreuzfahrt, die ist lustig
Eine Einladung zu einer Kreuzfahrt unterliegt laut dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12. Juni 2018, Az. 3 K 77/17, Revision zugelassen) nicht der Schenkungsteuer.
Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine Lebensgefährtin traten eine 5-monatige Weltreise in einer Luxuskabine auf einem Kreuzfahrtschiff an. Die Gesamtkosten betrugen rund 500.000 €. Der Kläger rief noch während der Reise beim Finanzamt an und bat um schenkungsteuerliche Einschätzung. Daraufhin wurde er zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert. Das Finanzamt nahm in Höhe der hälftigen Gesamtkosten eine Schenkung an.
Zum rechtlichen Hintergrund: Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dies macht eine Vermögensverschiebung erforderlich, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Zur Urteilsbegründung: Fraglich war, ob die Beschenkte durch die gemeinsame Reise und die Begleitung des Schenkers in dem erforderlichen Maße bereichert wurde. Das Finanzgericht entschied, dass die Beschenkte durch die „Mitnahme“ nicht frei über die Reise verfügen konnte. Die Einladung zur Kreuzfahrt ist im Ergebnis laut dem Finanzgericht als nicht steuerbare Gefälligkeit zu beurteilen; gemeinsamer Konsum ist nach Ansicht der Finanzrichter keine freigiebige Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG.