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Nach ausländischem Recht zulässige Verteilung des Nachlasses

27. Juli 2018

Eine nach britischem Recht zulässige, nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene, Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar (FG Münster, Urteil v. 12.04.2018 – 3 K 2050/16 Erb; Revision zugelassen).

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Zum rechtlichen Hintergrund:
Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin. Das Finanzgericht stellte hierbei zunächst fest, dass im vorliegenden Fall ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber ist die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen kann.

Zur Urteilsbegründung:
Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stellt keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen ist, kommt eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Es bleibt abzuwarten wie der Bundesgerichtshof in dieser Frage entscheiden wird. Gleichwohl kann im Ergebnis festgehalten werden, dass nach ausländischen Recht getroffene zivilrechtliche Vereinbarungen vor, während oder nach der Erbauseinandersetzung immer im Kontext zum deutschen Erb- und Erbschaftsteuerrecht zu sehen sind und sich hierbei nicht selten abweichende Beurteilungen und ggf. Doppelbesteuerungsvorgänge ergeben können.