Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht
Die Digitalisierung im Steuerrecht bzw. in den Arbeitsabläufen der Finanzverwaltung schreitet immer weiter voran, sodass durch die Belegvorhaltepflicht der digitale Prozess beim Einreichen der Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Wege nicht behindert werden soll.
Wie dem Begriff zu entnehmen ist, sind Belege zunächst nicht einzureichen und erst bei Anforderung durch das Finanzamt auszuhändigen. Diese Vorgehensweise greift aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem 1. Januar 2018 für Veranlagungszeiträume ab 2017.
Doch das Ganze ist der Finanzverwaltung wohl zu schnell zu innovativ und zu praktisch. Die Praxis und erste Schreiben der Finanzbehörden (z. B. Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 27. April 2018) zeigen, dass die Belegvorhaltepflicht aufgeweicht bzw. „konkretisiert“ wird. So rät die Thüringer Landesfinanzdirektion zur Abgabe von Belegen für „bedeutende“ Sachverhalte. „Bedeutend“ sind Sachverhalte, die neu bzw. erstmalig auftreten, die einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall zum Hintergrund haben, die sich gegenüber dem Vorjahr erheblich verändert haben oder eine „spürbare“ steuerliche Auswirkung nach sich ziehen.
Seit längerem ist eine vollautomatisierte Bearbeitung der Steuererklärung bis hin zur Erstellung des Bescheides möglich. Falls dies nicht gewünscht sein sollte (es gibt durchaus denkbare Konstellationen zugunsten des Steuerpflichtigen), ist in der Einkommensteuererklärung 2017 in Zeile 98 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung eine „1“ einzutragen. In diesem Fall wird die Steuererklärung personell bearbeitet.