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Aufwendungen für Erststudium sind nicht beruflich veranlasst

18. März 2020

Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgericht klärt die Frage, ob es sich bei den Kosten für eine (schulische oder universitäre) Erstausbildung um Werbungskosten oder um Sonderausgaben handelt. „Klassische“ duale Ausbildungen oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind im Folgenden nicht betroffen.

Ausgangssituation
In § 9 Abs. 6 EStG ist festgelegt, dass es sich bei den Ausgaben für eine Erstausbildung ausdrücklich nicht um Werbungskosten handelt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der ersten Ausbildung um eine Grundvoraussetzung der Lebensführung und weniger um eine konkrete Berufsvorbereitung handelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) war der Meinung, dass die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und § 9 Abs. 6 EStG deshalb verfassungswidrig sei. Seit Juli 2014 ist das Bundesverfassungsgericht damit betraut, diese Auffassung zu prüfen.

Das Urteil
Am 19. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die Regelungen im EStG zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Es bleibt also dabei, dass die Kosten einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten zu behandeln sind.

Stattdessen können diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 6000 pro Jahr. Über die Behandlung als Sonderausgaben ist es zudem nicht möglich, einen Verlust feststellen zu lassen, der dann mit den Einnahmen späterer Jahre verrechnet wird. Muss man also während seiner Erstausbildung aufgrund eines sehr geringen oder nicht vorhandenen Einkommens sowieso keine Einkommensteuer zahlen, wirken sich die entstandenen Kosten auch später nicht steuersparend aus.

Das vollständige Urteil zum Nachlesen finden Sie hier.

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