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Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei Schenkungsteuerhinterziehung

27. März 2020

Grundsätzlich ist der Schenker oder der Beschenkte verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Eine ordnungsgemäße Anzeige durch die Beteiligten erfolgte zunächst nicht. Die Schenkungsteuer wurde aufgrund einer späteren Selbstanzeige festgesetzt. Hinterzogene Steuern sind grundsätzlich zu verzinsen, da die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt werden soll.

Hinterziehungszinsen entstehen mit dem Eintritt der Verkürzung. Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Dabei ist bei der Ermittlung des Zeitpunkts für den Beginn des Zinslaufs die beim Finanzamt durchschnittlich erforderliche Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuerklärungen zu beachten. Weiterhin ist bei der Berechnung die Anzeigefrist von drei Monaten sowie die mindestens vom Finanzamt zu gewährende Erklärungsfrist von einem Monat zu berücksichtigen.

Auf einen späteren Zeitpunkt für den Zinsbeginn kann nur in Ausnahmefällen abgestellt werden. Die durch das Strafverfahren längere Bearbeitungsdauer hat der Steuerpflichtige selbst zu vertreten, sodass diese nicht zu einer späteren Zinsfestsetzung führt.

Sie haben noch Fragen zu diesem Thema? Weitergehende Informationen erhalten Sie unter unserer Rubrik Selbstanzeige oder von unseren Spezialisten. Rufen Sie uns gerne an unter 040 – 528 403-0.