Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug
Das FG Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 1. August 2018 zum Urteil 6 K 1405/15 vom 16. Januar 2018; das Urteil ist rechtskräftig) entschied, dass eine Abfindung an einen Grenzgänger, der während der Dauer des Dienstverhältnisses teilweise in Deutschland steuerpflichtig war und dann nach Frankreich verzieht, zeitanteilig in Deutschland zu versteuern ist. Die sogenannte Grenzgängerregelung, die Deutschland mit einigen Grenzstaaten in den Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) geregelt hat, komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete unverändert für seinen deutschen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag seither durch die Grenzgängerregelung nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug, sondern dem französischen. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30. September 2014 und der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung. Der Arbeitgeber unterwarf – nach Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts – zeitanteilig 260/330 dem deutschen Lohnsteuerabzug. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Abfindung insgesamt in Deutschland steuerfrei sei.
Zur Urteilsbegründung: Das FG Baden-Württemberg entschied daraufhin, dass die Abfindung jedenfalls anteilig steuerpflichtig in Deutschland ist, da auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu den inländischen Einkünften gehöre. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der mittlerweile beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ und ist daher der kompletten Dienstzeit zuzuordnen. Das DBA mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem aktuellen Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.
Die Urteilsbegründung ist bezüglich der Anwendung der Grenzgängerregelung auf lediglich laufende, aktive Einkünfte systematisch und stringent, weshalb vermutlich auch die zugelassene Revision vom Kläger nicht eingelegt wurde.