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Kabinett beschließt Entwurf zum Jahressteuergesetz 2018

10. August 2018

Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2018) beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren gestartet.

Neben der Absenkung des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 % bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen (steuerliche Förderung alternativer Antriebsmodelle), der ersatzlosen Aufhebung des § 8c S. 1 KStG a. F. bzw. jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften) für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2015 aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 29. März 2017 und Änderungen im Investmentsteuergesetz ist, wie dem Namen des Gesetzentwurfes schon zu entnehmen ist, der zentrale inhaltliche Punkt die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet.

Hintergrund dieser neuen Regelungen im Umsatzsteuergesetz sind Umsatzsteuerausfälle in Milliardenhöhe durch ausländische Anbieter auf elektronischen Marktplätzen, die zumeist Händler aus dem asiatischen Raum sind, die ihre heimischen Waren direkt über elektronische Marktplätze an die Endkunden in Deutschland und den Rest Europas verkaufen und sich hierfür eigener oder fremder Lagerhäuser im Inland bedienen, sodass diese Umsätze in Deutschland umsatzsteuerbar und steuerpflichtig sind. Zudem wäre bei der Einfuhr dieser aus Drittländern importierten Ware von den Zollbehörden eine Einfuhrumsatzsteuer zu erheben. Diese Umsatzsteuern gehen dem deutschen Fiskus regelmäßig verloren. In anderen europäischen Ländern gab und gibt es die gleichen Probleme, so dass den EU-Mitgliedstaaten allein 2015 schätzungsweise etwa 151 Milliarden Euro an Steuerzahlungen entgangen sein sollen.

Die Neuregelung verpflichtet zum einen die Betreiber von Online-Marktplätzen, wie z. B. Amazon und Ebay, Informationen und Angaben der Verkäufer aufzuzeichnen. So soll der Finanzverwaltung die Möglichkeit zur schnelleren Überprüfung gegeben werden, ob die Händler ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Diese Aufzeichnungspflicht beginnt grundsätzlich ab dem 01.01.2019.
Zum anderen wird eine Gefährdungshaftung etabliert, die dazu führt, dass Betreiber von Online-Plattformen für die nicht abgeführte Umsatzsteuer einer Lieferung, welche auf ihrer Plattform rechtlich begründet wurde, in Haftung genommen werden können.

Diese umsatzsteuerliche Neuregelung verhindert nicht nur die vorgenannten Steuerausfälle, sondern schützt auch die steuerehrlichen Online-Händler vor betrügerischer Konkurrenz. Die Regelung könnte allerdings aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sein, ebenso wie im Hinblick auf die Tatsache, dass originäre Aufgaben der Finanzverwaltung an Dritte übertragen werden. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.