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Steuerhinterziehungsbekämpfung: Ankauf von Steuer-CDs und Schutz von Hinweisgebern

16. Januar 2026

Die Bundesregierung hat Stellung dazu genommen, ob seit 2012 sogenannte Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten angekauft wurden und wie es um den Schutz von Hinweisgebern nach der europäischen Whistleblower-Richtlinie steht. Anlass war eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre (Die Linke) im Bundestag. In der Antwort vom 19. Dezember 2025 stellt der Parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi klar:

 

Der Ankauf steuerrelevanter Daten gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesministerien selbst. Entsprechend haben keine Bundesministerien entsprechende Daten erworben. Allerdings gab es Ankäufe durch nachgeordnete Behörden: 2021der Erwerb der sogenannten Dubai-Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern und 2017 der Erwerb der Panama Papers durch das Bundeskriminalamt.

 

Grundsätzlich liegt der Steuervollzug und die Strafverfolgung nach dem Grundgesetz bei den Bundesländern. Dazu zählen auch derartige Datenankäufe. Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt die Länder hierbei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Die europäische Whistleblower-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) wurde in Deutschland durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen umgesetzt. Kernstück dieser Umsetzung ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

 

Wichtig für die Praxis:

  • Das HinSchG gilt für Sachverhalte nach seinem Inkrafttreten.
  • Der sachliche Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich auch Steuerstraftaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG).
  • Hinweisgeber sind umfassend vor Repressalien geschützt, sofern:

– der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist (§ 1 HinSchG) und

– die Meldung über interne oder externe Meldestellen erfolgt (§§ 17 ff., 28 ff. HinSchG) oder

– ein Verstoß unter den Voraussetzungen des § 32 HinSchG offengelegt wird.

 

Die Antwort der Bundesregierung zeigt zweierlei: Einerseits werden steuerrelevante Daten weiterhin als Mittel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung genutzt – allerdings auf Ebene der Länder und nachgeordneter Behörden. Andererseits besteht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz inzwischen ein klarer gesetzlicher Rahmen, der auch bei Steuerstraftaten einen wirksamen Schutz für Hinweisgeber sicherstellen soll.

 

RUGE FEHSENFELD berät spezialisiert seit vielen Jahren in hunderten von strafbefreienden Selbstanzeigenfällen. Sie erreichen uns für eine unverbindliche Erstberatung unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.