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Die Bedeutung der Rechtswahl im internationalen Erbrecht und die Qualifikation von Erbvermögen

23. Januar 2026

Im internationalen Erbrecht ist die korrekte Bestimmung des anwendbaren Rechts von zentraler Bedeutung. Ein jüngst ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e) beleuchtet wichtige Fragestellungen zu internationalen Erbfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl des anzuwendenden Erbrechts und der Qualifikation von Erbvermögen, wenn dieses grenzüberschreitend belegen ist. Der Beschluss betrifft einen Erbfall, in dem der Erblasser US-amerikanischer Staatsangehörigkeit war und das Vermögen in Deutschland, konkret eine Immobilie, nach seinem Tod vererbt werden sollte. Der Fall zeigt, wie die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zur Anwendung kommt und was dies für die Erben und Erblasser bedeutet.

Die Parteien und der Sachverhalt

Der Erblasser war US-amerikanischer Staatsangehöriger und lebte im Bundesstaat New York. Nach seinem Tod im Jahr 2017 hinterließ er einen Teil seines Vermögens, das eine Immobilie in München beinhaltete, die zur Erbengemeinschaft seiner Geschwister gehörte. Der Erblasser hatte ein Testament hinterlassen, in dem er einen seiner Brüder als Begünstigten und Testamentsvollstrecker bestimmte. Dieses Testament war im amerikanischen Recht gültig, doch fraglich war, wie es sich auf das deutsche unbewegliche Vermögen auswirkt.

Der Beschwerdeführer, ein Bruder des Erblassers, hatte die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, wollte jedoch später einen deutschen Erbschein beantragen, um als Alleinerbe für die in Deutschland belegene Immobilie aufzutreten. Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere darüber, ob das US-amerikanische Erbrecht oder deutsches Erbrecht anzuwenden war und ob der Erblasser mit seinem Testament eine Rechtswahl getroffen hatte, die auf das Recht von New York oder doch auf das Recht des Belegenheitsortes (Deutschland) zurückgriff.

Die rechtlichen Streitpunkte

Das OLG München musste mehrere zentrale Fragen klären:

  1. Die Qualifikation des Erbvermögens: Ein wichtiger Aspekt war die Frage, ob der Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft, der eine Immobilie in München betraf, als unbewegliches oder bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist das Erbrecht für unbewegliches Vermögen grundsätzlich nach dem Recht des Belegenheitsortes zu bestimmen. Das Gericht stellte fest, dass der Anteil des Erblassers an der deutschen Immobilie als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren ist, was bedeutet, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.
  2. Die Rechtswahl des Erblassers: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Erblasser in seinem Testament eine konkludente Rechtswahl zugunsten des Erbrechts des US-Bundesstaates New York getroffen habe. Das OLG München verneinte dies und stellte fest, dass aus dem Testament des Erblassers keine Anzeichen für eine solche Rechtswahl hervorgingen. Vielmehr folgt das Testament dem traditionellen Common-Law-Prinzip, dass unbewegliches Vermögen nach dem Recht des Belegenheitsortes und bewegliches Vermögen nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers vererbt wird.
  3. Die Ausschlagung der Erbschaft: Ein weiterer Streitpunkt war die Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft. Das Nachlassgericht hatte die Ausschlagung als wirksam anerkannt, da sie nach deutschem Recht erfolgt war und die Ausschlagungsfrist nicht verstrichen war. Der Beschwerdeführer, der zunächst die Erbschaft ausgeschlagen hatte, versuchte später, diese Entscheidung zu revidieren. Das OLG München bestätigte jedoch die Wirksamkeit der Ausschlagung und stellte klar, dass die Erbschaft nach deutschem Recht bereits wirksam abgelehnt wurde.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Beschwerde des Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Der Beschwerdeführer hatte die Erbschaft hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens wirksam ausgeschlagen, und es bestand keine Grundlage für eine Rechtswahl zugunsten des US-amerikanischen Erbrechts. Das Gericht entschied, dass die Rückverweisung auf deutsches Recht gemäß der EuErbVO korrekt war und dass der Anteil an der Erbengemeinschaft als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren ist.

Die praktische Bedeutung der Entscheidung

Dieser Beschluss hat für Erblasser und Erben weitreichende praktische Implikationen:

  1. Rechtswahl im internationalen Erbrecht: Erblasser müssen sich bewusst sein, dass ihre Wahl des anzuwendenden Rechts nicht immer unmissverständlich ist. Ein Testament, das in einem anderen Rechtssystem verfasst wurde, kann dennoch nach deutschem Recht behandelt werden, wenn das betreffende Vermögen in Deutschland liegt. In diesem Fall hätte der Erblasser seine Absicht, das Recht des US-Bundesstaates New York auf die Immobilie in Deutschland anzuwenden, explizit äußern müssen, was nicht der Fall war.
  2. Qualifikation des Vermögens: Das Urteil bestätigt, dass bei einer Erbengemeinschaft mit Anteilen an einer Immobilie in Deutschland diese Anteile als unbewegliches Vermögen behandelt werden. Dies vereinfacht die Handhabung solcher Erbfälle und stellt sicher, dass deutsches Erbrecht für Grundstücke in Deutschland anwendbar ist, selbst wenn der Erblasser eine andere Staatsangehörigkeit hatte.
  3. Ausschlagung von Erbschaften: Die Entscheidung verdeutlicht auch die Bedeutung der Ausschlagung und die damit verbundenen Fristen. Für Erben, die die Erbschaft ausschlagen möchten, ist es wichtig, sich an die formellen Anforderungen und Fristen zu halten, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidung rechtswirksam ist.

Fazit

Der Beschluss des OLG München vom 22.08.2025 verdeutlicht, wie komplex und nuanciert das internationale Erbrecht sein kann, insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Für Erblasser und Erben ist es entscheidend, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein, die auf ihr Vermögen und ihre letztwillige Verfügung Anwendung finden, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Europäische Erbrechtsverordnung eine klare Struktur bietet, aber auch die Notwendigkeit betont, die genauen Umstände des Erbfalls und die Absichten des Erblassers zu berücksichtigen.

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