Erben erhalten volle Nutzungsrechte an Instagram-Konten – ein Meilenstein im digitalen Nachlassrecht
Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 (Az. 13 U 116/23) hat das Oberlandesgericht Oldenburg eine bedeutende Entscheidung zum digitalen Nachlass getroffen: Erben können den vollständigen, aktiven Zugriff auf den Instagram-Account eines Verstorbenen erlangen. Damit geht das OLG über die bisherige Rechtsprechung hinaus, wonach Erben bislang lediglich ein passives Zugangsrecht, also ein bloßes „Leserecht“, zugesprochen wurde. Erstmals wird nun ausdrücklich anerkannt, dass die aktive Nutzung sozialer Medien vererbt werden kann – ein klares Signal für mehr Rechtssicherheit im digitalen Raum.
Ausgangspunkt war der Fall um den im Jahr 2019 verstorbenen Sänger Alphonso Williams. Seine Ehefrau, zugleich Alleinerbin, hatte den Instagram-Account ihres Mannes zunächst weitergeführt. Nachdem Meta – der Mutterkonzern von Instagram – vom Tod Kenntnis erlangt hatte, wurde das Profil im Jahr 2022 in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt. Das bedeutet: Der Account bleibt zwar sichtbar, ein Login und damit auch jede Form der aktiven Nutzung sind jedoch nicht mehr möglich. Die Ehefrau klagte und erhielt in erster Instanz lediglich ein Leserecht. Das OLG Oldenburg erkannte ihr jedoch das volle Nutzungsrecht zu – einschließlich der Möglichkeit, neue Inhalte zu posten.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 1922 BGB: Der Erbe tritt in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, also auch in das mit Meta bestehende Nutzungsverhältnis. Dabei, so das OLG, handele es sich nicht um ein höchstpersönliches Schuldverhältnis. Meta stelle lediglich eine technische Dienstleistung zur Verfügung – vergleichbar mit einem gewöhnlichen Hosting- oder Telekommunikationsvertrag. Der Vertrag sei nicht auf eine bestimmte Person zugeschnitten und könne daher auch gegenüber den Erben wirksam fortgesetzt werden.
Interessant ist insbesondere die Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar hatte dieser bereits 2018 (Az. III ZR 183/17) festgestellt, dass Social-Media-Konten grundsätzlich vererbbar sind. Eine Aussage zur aktiven Nutzung wurde damals jedoch ausdrücklich offengelassen. Auch eine Entscheidung aus dem Jahr 2020 (Az. III ZB 30/20) änderte daran nichts – hier ging es nur um die Frage der Einsichtnahme. Das OLG Oldenburg geht nun einen Schritt weiter und stärkt die Stellung der Erben. Auch die von Meta angestellte Parallele zum Girovertrag vermochte das Gericht nicht zu überzeugen: Während dort eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kontoinhaber angenommen wird, fehle eine solche im Verhältnis zwischen Nutzer und Plattformbetreiber vollständig.
Das Urteil hat weitreichende praktische Bedeutung. Es verdeutlicht, dass digitale Nachlasspositionen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch ideelle oder mediale Werte enthalten können. Gerade bei öffentlichkeitswirksamen Personen – wie Influencern, Künstlern oder Unternehmern – stellt ein gepflegter Social-Media-Auftritt ein wesentliches Element der digitalen Identität dar. Wird dieser nach dem Tod blockiert, verliert der Nachlass womöglich an Sichtbarkeit, Einfluss oder gar wirtschaftlichem Wert.
Für Erblasser wie Erben bedeutet die Entscheidung auch eine klare Aufforderung zur Vorsorge. Wer verhindern möchte, dass Angehörige später uneingeschränkt auf Social-Media-Konten zugreifen, sollte dies rechtzeitig testamentarisch regeln. Umgekehrt können Erben – gestützt auf das Urteil – deutlich fundierter gegen Plattformbetreiber vorgehen, wenn ihnen der Zugang verweigert wird.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar zugelassen, eine höchstrichterliche Klärung steht allerdings bislang aus. Sollte das Urteil rechtskräftig bleiben, dürfte es sich als Leitentscheidung etablieren und in künftige gerichtliche Auseinandersetzungen zum digitalen Nachlass Eingang finden.
Fazit: Das Urteil des OLG Oldenburg stellt einen Paradigmenwechsel dar. Es stärkt die Rechte der Erben und schafft mehr Rechtssicherheit im Umgang mit digitalen Lebensspuren. Der digitale Nachlass ist kein Randthema mehr – er ist ein selbstverständlicher Bestandteil der erbrechtlichen Vorsorge.
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