Die Abschlussfunktion der Unterschrift bei eigenhändigen Testamenten
Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments hängt maßgeblich von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ab. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24) verdeutlicht, wie wichtig die korrekte Platzierung und Funktion der Unterschrift ist, um die Gültigkeit eines Testaments sicherzustellen.
Die rechtliche Grundlage: § 2247 BGB
Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift hat dabei eine besondere Bedeutung: Sie markiert den räumlichen und inhaltlichen Abschluss der letztwilligen Verfügung und dient als Garant für deren Authentizität und Ernsthaftigkeit.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser eine Liste mit Namen und Prozentangaben handschriftlich verfasst und diese durch die maschinenschriftliche Überschrift „LAST WILL AND TESTAMENT“ ergänzt hatte. Der Namenszug des Erblassers befand sich seitlich neben dem Text, obwohl auf der unteren Blatthälfte ausreichend Platz für eine Unterschrift gewesen wäre.
Das Gericht urteilte, dass diese Anordnung den gesetzlichen Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügte. Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen, um nach außen hin eindeutig zu signalisieren, dass der Erblasser keine weiteren Ergänzungen vornehmen wollte. Eine sogenannte „Nebenschrift“ – wie hier seitlich angebracht – erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Kein Testierwille erkennbar
Zusätzlich stellte das OLG fest, dass aus dem Schriftstück kein eindeutiger Testierwille hervorging. Die maschinenschriftliche Überschrift konnte aufgrund der fehlenden Handschriftlichkeit nicht berücksichtigt werden. Ohne diese Überschrift war der handschriftliche Teil des Dokuments nicht eindeutig als letztwillige Verfügung erkennbar.
Die Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Formvorschriften bei der Errichtung eines Testaments. Nur durch die strikte Einhaltung dieser Vorschriften kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich wirksam umgesetzt wird.
Praktische Hinweise für die Testamentsgestaltung
- Die Unterschrift muss den Text abschließen: Platzieren Sie die Unterschrift immer am Ende des handschriftlichen Textes.
- Eindeutiger Testierwille: Stellen Sie sicher, dass der Text ohne maschinenschriftliche Ergänzungen als letztwillige Verfügung erkennbar ist.
- Rechtliche Beratung: Ziehen Sie im Zweifel einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu, um Fehler zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des OLG München zeigt, wie schnell formale Fehler die Gültigkeit eines Testaments gefährden können. Wer seinen Nachlass regeln möchte, sollte sich der rechtlichen Anforderungen bewusst sein und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
Zu dem Thema „Testamentsgestaltung“ sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.