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Meldepflichten ggü. der Bundesbank: Was Sie in Bezug auf Kryptowährungen wissen müssen

16. Januar 2025

Die Versteuerung und Regulierung von Kryptowährungen sind ein zunehmend relevantes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Fragen aufwirft. Auch die Meldepflichten gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) stehen im Fokus, da die Bundesbank Informationen über Geldflüsse aus und nach Deutschland sammelt. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte der aktuellen Regelungen, ihre Ziele und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung im Kontext von Kryptowerten. Die hier dargestellten Informationen basieren auf einer vom Kommunikationsteam der Bundesbank erteilten E-Mail von Anfang Januar 2025, welche u. E. die flächendeckende Auffassung der Bundesbank widerspiegeln könnte.

Ziel und Zweck der AWV-Meldepflichten

Das Meldewesen gemäß AWV dient der Zahlungsbilanzstatistik. Diese statistischen Erhebungen sind essenziell, um Überblick über die Geldströme in und aus Deutschland zu erhalten. Die erhobenen Daten fließen in Analysen ein, die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern als Grundlage dienen.

Besonders im Kontext von Kryptowährungen stellen diese Meldepflichten sicher, dass auch digitale Transaktionen, die länderübergreifend erfolgen, transparent erfasst werden. Ab Januar 2025 gelten hierbei wichtige Neuerungen, die im Folgenden erläutert werden.

Wichtige Änderungen ab Januar 2025

  1. Erhöhung der Meldefreigrenze: Die Meldefreigrenze wurde von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass Zahlungen bzw. Transaktionen unterhalb dieser Schwelle nicht meldepflichtig sind.
  2. Meldepflichtige Transaktionen:
    • Krypto-Transaktionen mit einem Gegenwert von über 50.000 Euro, bei denen die Gegenpartei im Ausland ansässig ist, sind meldepflichtig.
    • Transaktionen mit Inlandsbezug bleiben von der Meldepflicht ausgeschlossen.
  3. Kulanzregelung: Nachmeldungen für Transaktionen vor Januar 2025 und unter 50.000 Euro sind nicht erforderlich.

Was genau ist meldepflichtig?

  • Eingehende und ausgehende Zahlungen über 50.000 Euro mit Bezug zum Ausland müssen gemeldet werden. Dazu zählen:
    1. Zahlungen an oder von Personen außerhalb Deutschlands.
    2. Zahlungen, bei denen die Gegenpartei unbekannt ist, aber der Sitz der Kryptobörse im Ausland liegt.
  • Swaps von Kryptowährungen: Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere unterliegt den Meldepflichten, sofern der Transaktionswert von 50.000 Euro überschritten wird und die Transaktion einen Auslandsbezug aufweist.
  • Kumulierte Meldungen: Sind mehrere Einzeltransaktionen (oberhalb der Grenze) mit derselben Gegenpartei im selben Monat und derselben Flussrichtung erfolgt, können diese gesammelt gemeldet werden.

Mögliche Kritik

Die Regelungen enthalten Schwächen, die zur Umgehung der Meldepflicht führen können:

  • Aufsplittung von Zahlungen: Es ist möglich, Zahlungen unterhalb der Meldegrenze von 50.000 Euro aufzuteilen, um der Meldepflicht zu entgehen. Diese Schwäche stellt ein Problem dar, da Transaktionen durch bewusstes Strukturieren in kleinere Beträge für die Zahlungsbilanzstatistik unsichtbar gemacht werden können. Dies erschwert eine realistische Erfassung der Geldflüsse und kann die Aussagekraft der Statistik beeinträchtigen.
  • Unklare Herkunft: Häufig ist unklar, ob die Gegenpartei im Ausland ansässig ist. Wenn jedoch die Kryptobörse im Ausland sitzt, entsteht automatisch eine Meldepflicht, auch wenn die Handelspartner möglicherweise beide in Deutschland ansässig sind. Diese Regelung sorgt für falsche Statistiken, da das Geld in diesem Fall weiterhin innerhalb Deutschlands fließt und keinen tatsächlichen Auslandsbezug hat. Somit wird die Zahlungsbilanzstatistik verfälscht, was zu fehlerhaften (wirtschafts-)politischen Entscheidungen führen kann. Zudem entstehen Unsicherheiten bei Anlegern, die nicht eindeutig feststellen können, ob eine Meldung erforderlich ist.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Gemäß § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und § 81 Abs. 1 AWV drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Es ist daher ratsam, Zahlungen im Zweifelsfall zu melden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Fazit

Die Meldepflichten bei Kryptowährungen sind ein essenzieller Bestandteil des deutschen Finanzüberwachungssystems. Sie sorgen für Transparenz und unterstützen politische und wirtschaftliche Entscheidungen. Gleichzeitig zeigen sich Schwachstellen, die einer weiteren Optimierung bedürfen. Als Krypto-Investor sollten Sie sich der Regelungen bewusst sein und im Zweifel fachlichen Rat einholen, um Sanktionen zu vermeiden.

Zu dem Thema sowie zu weiteren Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

 

Disclaimer

Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen