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Erbschaftsteurliche Behandlung von Vor- und Nacherben

4. Oktober 2023

Die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft stellt eine komplexe Thematik dar, die im Schnittpunkt von Erbrecht und Steuerrecht liegt. Hierbei geht es um die Besteuerung von Vermögensübertragungen, die in einem testamentarisch festgelegten Vor- und Nacherbschaftsverhältnis stattfinden.

Im deutschen Erbrecht sind Vor- und Nacherbschaft als spezielle Formen der Erbenstellung definiert. Der Vorerbe erhält zunächst das Recht, das Nachlassvermögen zu nutzen und zu verwalten. Nach seinem Ableben geht das Vermögen auf den Nacherben über. Dieser Ablauf, welcher in den §§ 2100 ff. BGB geregelt ist, wirft Fragen hinsichtlich der Erbschaftsbesteuerung auf.
Grundsätzlich erfolgt eine Erhebung der Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Vermögenswerten durch die Erben.

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird der Erwerb durch den Nacherben steuerlich so behandelt, als hätte dieser das Erbe vom Vorerben erworben. Hierbei kommt es zu einer fiktiven Besteuerung, die von der zivilrechtlichen Zuordnung abweicht. Es wird fingiert, dass der Nacherbe vom Vorerben erbt und entsprechend besteuert wird.
Diese kann zu einer Doppelbesteuerung des Erbes führen, da sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe besteuert werden. Fraglich ist, ob dies mit dem Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mehrfach bestätigt, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft von der zivilrechtlichen Konzeption abweichen kann und dennoch verfassungsgemäß ist (BFH, II. Senat, Beschluss vom 28.06.2023 – II B 79/22). Die Erbschaftsteuer greift zwar in das Recht auf Eigentum ein, doch ist der Gesetzgeber befugt, die Besteuerung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu gestalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe für erbschaftsteuerliche Zwecke. Dies ermöglicht eine differenzierte Besteuerung, auch wenn zivilrechtlich ein anderer Sachverhalt vorliegt.

Zu den Themen Vor- und Nacherbschaft sowie zu allen anderen steuerrechtlichen und erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.