Steuerliche Einschätzung von NFTs in „Play-to-Earn“-Spielen
Was ist unter „Play-To-Earn“ zu verstehen?
Unter einem „Play-to-Earn“-Spiel versteht man ein auf einer Blockchain basiertes Spielkonzept (Stichwort Web3), bei dem die Spieler für Beiträge verschiedenster Formen in der virtuellen Welt durch Token belohnt werden. Ein Kernelement dieses Konzepts ist demnach der Erwerb von (u. U. wertvollen) digitalen Vermögenswerten, sog. Assets, hauptsächlich in Form von NFTs (Non-Fungible Tokens). Das Besondere an NFTs ist dabei, dass sie nicht austauschbar, also „non-fungible“ sind, da sie als Unikate auf der Blockchain gespeichert sind und sowohl den Urheber als auch den gegenwärtigen Inhaber nachweisen können. Dies führt dazu, dass sie als einzigartige digitale Objekte, wie z. B. In-Game-Gegenstände, Charaktere, Skins, Karten, Sammlerstücke etc., ähnlich wie Gegenstände der haptischen Welt, verkauft, gesammelt oder getauscht werden können. Je mehr Nutzer dabei das jeweilige Spiel nutzen, desto wertvoller können diese digitalen Assets werden.
Bei manchen Spielen gibt es auch die Möglichkeit als Spieler selbst derartige In-Game-NFTs zu erstellen. Die Spielehersteller erheben dann gegenüber dem Ersteller des Assets eine Ersteller-Gebühr, wenn die Assets auf den Onlineplattformen weiterveräußert werden. Dieses Konzept ermöglicht es zum einen dem Spieler, die erstellten Assets auf der ihnen zur Verfügung gestellten großen Plattform zu verkaufen, und zum anderen dem Spielehersteller, an dem Verkauf derselben mitzuverdienen.
Im Kern geht es bei „Play-to-Earn“ also grundsätzlich darum, durch aktive Beteiligung an Spielen digitale Werte zu generieren.
Wie wird „Play- to-Earn“ steuerlich eingeordnet?
Fraglich ist an dieser Stelle, wie der An- und Verkauf von NFTs im virtuellen Kosmos steuerlich zu bewerten ist. Die Herausforderung bei der steuerlichen Bewertung dieses Modells besteht darin, die komplexe Dynamik dieser Einnahmequelle adäquat zu erfassen.
NFTs werden u. E. grundsätzlich ähnlich wie Kunstobjekte behandelt und fallen unter die Kategorie der sog. „anderen Wirtschaftsgüter“. Wie diese Wirtschaftsgüter versteuert werden, hängt davon ab, auf welche Weise sie erlangt wurden. Wurden sie als Belohnung für die Teilnahme am Spiel erlangt, könnte dies demnach andere steuerliche Auswirkungen haben als wenn sie selbst erstellt oder gegen Zahlung erworben wurden.
Das sog. „Minting“, also der Eintragungsprozess des NFT auf die Blockchain, stellt weder einen ertrag- noch umsatzsteuerbaren Vorgang dar, da kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen zwei individualisierbaren Beteiligten vorliegt, welches die Grundlage einer Steuerbarkeit darstellen könnte. Ob der Verkauf von selbst geminteten NFTs als Gewerbetrieb oder im Rahmen einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Ebenso ungeklärt ist die Frage der Umsatzsteuerbarkeit bei dem Handeln von NFTs.
Erhält der Spieler das NFT ohne eigenes Zutun per Airdrop, so bleibt dieser Vorgang für den Beschenkten grundsätzlich steuerfrei. Hat der Spieler die Assets jedoch als Gegenleistung zur Erfüllung der Aufgaben im Spiel erhalten, liegt eine Leistung auf Seiten des Spielers vor. Ein derartiger Vorgang unterliegt meist der Steuerpflicht.
Beim Verkauf von NFT als privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen einer privaten vermögensverwaltenden Tätigkeit wird eine Besteuerung der Gewinne anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes fällig, soweit dieser Prozess innerhalb eines Jahres nach Kauf desselben erfolgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Vor allem in Fällen, in denen der Spieler das NFT zuvor selbst erstellt und im Zuge des Mintings eingetragen hat, kann die Weiterveräußerung auch als Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit gesehen werden, sodass die steuerfreie Jahresfrist des § 23 EStG nicht greifen würde.
Zusammenfassung
Die Besteuerung von Vorgängen innerhalb der „Play-to-Earn“-Spiele hängt somit wesentlich von verschiedenen Faktoren ab, die jeweils unterschiedlich einzuschätzen sind. In der Praxis ist die Unterscheidung der einzelnen Vorgänge zumeist schwierig, sodass es ratsam ist, diese durch einen Steuerberater oder Fachanwalt vornehmen zu lassen.
Zu den Themen Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit NFTs sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.
Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.