Deutsche Besteuerung von US-amerikanischen 401(k)-Plänen: Was sich geändert hat – und was Sie jetzt tun müssen
In Deutschland ansässige Steuerzahler mit US-amerikanischen 401(k)-Plänen sehen sich zunehmend mit komplexen und manchmal unerwarteten steuerlichen Konsequenzen in Deutschland konfrontiert. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25. Juni 2025 – X R 23/22) und das Jahressteuergesetz 2024 haben nun die Rahmenbedingungen sowohl für historische Auszahlungen als auch für künftige Ausschüttungen grundlegend verändert.
Für alle, die in den USA gearbeitet und 401(k)-Ansprüche aufgebaut haben, kann diese Entwicklung erhebliche Auswirkungen auf ihr Netto-Renteneinkommen haben. Dieser Artikel bietet einen praktischen Überblick für Betroffene und Berater.
- Das Kernproblem: 401(k) trifft auf deutsche „nachgelagerte Besteuerung”
Deutschland hat mit dem Renteneinkommensgesetz von 2005 ein System der aufgeschobenen Besteuerung von Renten eingeführt. Beiträge sind in der Regel steuerlich begünstigt, während Rentenzahlungen vollständig besteuert werden („EET”-Prinzip: Exempt–Exempt–Taxed). US-amerikanische 401(k)-Pläne folgen einer sehr ähnlichen Logik: Beiträge vor Steuern und steuerlich begünstigtes Wachstum, gefolgt von einer vollständigen Besteuerung der Auszahlung als normales Einkommen in den USA.
Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass das deutsche Recht ursprünglich nur die vollständige Besteuerung von Rentenleistungen mit inländischen steuerbegünstigten Beiträgen verband. Jahrelang blieb unklar, wie 401(k)-Auszahlungen, die in den USA, nicht aber in Deutschland begünstigt waren, zu behandeln sind: vollständig steuerpflichtig, nur teilweise steuerpflichtig oder sogar teilweise steuerfrei.
- Die Entscheidung des BFH von 2025: Ende der Hoffnung auf „Halbesteuerung”
Bereits 2020 hatte der BFH entschieden, dass Auszahlungen aus einem 401(k) grundsätzlich als „sonstige Einkünfte” im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG zu qualifizieren sind, aber nicht automatisch unter die vollständige Steuerstundung fallen, wenn die Beiträge nur im Ausland begünstigt waren. Dies öffnete die Tür für eine günstigere Behandlung über den sogenannten Differenzbetrag (Auszahlung abzüglich Beiträge) und in einigen Konstellationen sogar für eine Halbsteuerung.
Das neue BFH-Urteil vom 25. Juni 2025 hat diese Tür nun für Zuflüsse bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen. Die wichtigsten Punkte:
- 401(k)-Pläne werden auf Grundlage des Protokolls zum deutsch-amerikanischen Steuerabkommen als mit deutschen Instrumenten der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Pensionsfonds, Direktversicherungen) vergleichbar behandelt.
- Daher fallen Auszahlungen unter 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG (Sonderregelung für Pensionsfonds/Versicherungen).
- Wenn Buchstabe b gilt, wird die „Auffangregelung” in Buchstabe c (die oft eine Halbsteuerung des Differenzbetrags ermöglichte) blockiert.
Für ältere Verträge entsteht dadurch eine „Alles-oder-Nichts“-Situation: Entweder ist das Einkommen vollständig steuerfrei oder die gesamte Differenz zwischen Auszahlung und Beiträgen ist steuerpflichtig. In der Praxis scheitert die vollständige Steuerbefreiung häufig daran, dass 401(k)-Pläne in der Regel treuhänderisch und nicht im Sinne des ehemaligen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG versicherungsmäßig angelegt sind. Infolgedessen müssen viele Steuerpflichtige in Deutschland mit einer vollständigen Besteuerung des Differenzbetrags rechnen.
- Gesetzesänderung ab 2025: Vollständige Besteuerung wird zur Regel
Während die BFH-Entscheidung die Vergangenheit klärt, hat der Gesetzgeber für die Zukunft einen anderen Weg eingeschlagen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 22 Nr. 5 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2025 geändert. Künftig lösen nicht nur deutsche, sondern auch ausländische steuerbegünstigte Beiträge eine vollständige Steuerstundung der Leistungen aus.
In der Praxis bedeutet dies:
- Für „traditionelle“ 401(k)- oder traditionelle IRA-Beiträge, die in den USA abzugsfähig oder steuerfrei waren (Vorsteuerbeiträge), sind künftige Auszahlungen in Deutschland gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig steuerpflichtig – Kapital und Erträge.
- Günstige Regelungen wie die bloße Besteuerung des Ertragsanteils oder die halbe Besteuerung des Differenzbetrags stehen nicht mehr zur Verfügung, wenn Beiträge im Ausland steuerbegünstigt waren.
Damit wird eine vom Gesetzgeber als „Doppelsubventionierung“ angesehene Situation verhindert: steuerfreie Beiträge in den USA und nur gering besteuerte Auszahlungen in Deutschland.
Wichtig: Beiträge aus bereits besteuertem Einkommen bleiben relevant. Waren Teile der Beiträge nicht abzugsfähig (z. B. über US-Beitragsgrenzen hinaus oder in Roth-Strukturen), muss die Auszahlung aufgeteilt werden: Nur der Teil, der auf nicht besteuerte Beiträge und Erträge zurückzuführen ist, unterliegt der vollständigen Besteuerung, während der Teil, der durch bereits besteuerte Beiträge gedeckt ist, weiterhin nur der Ertragsbesteuerung nach Satz 2 unterliegt.
- Roth 401(k) und Roth IRA: weiterhin günstiger
Ein Lichtblick bei dieser Verschärfung der Regeln sind Roth-Produkte. Bei Roth 401(k)- und Roth IRA-Vereinbarungen werden Beiträge aus dem Einkommen nach Steuern geleistet; nur das zukünftige Wachstum ist steuerbegünstigt. Da es in der Beitragsphase keine Steuerbefreiung gibt, fallen diese Pläne nicht unter die neue Regel der vollständigen Steueraufschiebung für ausländische steuerbegünstigte Beiträge.
Für deutsche Steuerzwecke bedeutet dies:
- Keine vollständige Besteuerung der Auszahlung gemäß 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
- Fortgesetzte Besteuerung nur des Ertragsanteils gemäß Satz 2.
Für die langfristige grenzüberschreitende Altersvorsorge bleiben Roth-Lösungen daher oft deutlich attraktiver als klassische Vorsteuer-401(k)-Beiträge.
- Praktische Herausforderungen: Nachweise, US-Quellensteuer und Roll-Overs
Für die Beratungstätigkeit sind mehrere praktische Fallstricke von hoher Relevanz:
Nachweise und Dokumentation
Das deutsche Steuerrecht überträgt die Beweislast für Vertragsbedingungen, Beitragsverlauf und Einstufung (vorsteuerlich vs. nachsteuerlich) auf den Steuerzahler. Viele ältere US-Planunterlagen sind nicht mehr verfügbar, insbesondere bei arbeitgeberfinanzierten Plänen, bei denen der Arbeitnehmer nie im Besitz des Rahmenvertrags war. Fehlende Nachweise können zu Schätzungen führen, die für den Steuerzahler ungünstig sind.
US-Quellensteuer
Obwohl Deutschland gemäß dem Steuerabkommen das ausschließliche Besteuerungsrecht für viele 401(k)-Auszahlungen hat, behalten US-Zahlungsstellen oft bis zu 30 % Quellensteuer ein. Diese Steuer ist in Deutschland in der Regel nicht anrechenbar, da sie nicht im Einklang mit dem Abkommen steht. Steuerzahler müssen oft bestimmte US-Formulare (z. B. W-8BEN oder US-Steuererklärungen) einreichen, um diese Quellensteuer zu vermeiden oder zurückzufordern.
Roll-Overs
Übertragungen von einem 401(k)-Plan auf einen IRA-Plan sollten gemäß dem Abkommen steuerneutral sein, aber die deutschen Vorschriften zu Mindestlaufzeiten und Vertragsdauer spiegeln solche Roll-overs möglicherweise nicht vollständig wider. Wenn eine kontinuierliche Vertragsdauer nicht nachgewiesen werden kann, können zuvor mögliche Vergünstigungen für alte Verträge verloren gehen.
- Was betroffene Steuerzahler jetzt tun sollten
Für Personen mit Ansprüchen aus einem US-amerikanischen 401(k)- oder IRA-Plan und deutschem Steuerwohnsitz sind folgende Schritte ratsam:
- Sammeln und bewahren Sie so früh wie möglich alle verfügbaren Planunterlagen, Beitragsunterlagen und US-Steuerinformationen auf.
- Analysieren Sie separat Beiträge vor und nach Steuern, insbesondere in gemischten Fällen und bei Überschreitung von Grenzwerten.
- Überprüfen Sie bestehende Auszahlungsstrukturen und Zeitoptionen, bevor Sie Auszahlungen vornehmen, insbesondere in der Übergangsphase um 2024/2025.
- Prüfen Sie, ob Roth-Strukturen aus deutscher Sicht ein geeigneteres Instrument für zukünftige Ersparnisse sein kö
- Klären Sie Fragen zur US-Quellensteuer im Voraus mit dem Plananbieter und gegebenenfalls mit US-Beratern.
Angesichts des Zusammenspiels zwischen deutschem Einkommensteuerrecht, dem deutsch-amerikanischen Steuerabkommen und den US-amerikanischen Renten- und Steuervorschriften erfordert jeder Fall eine sorgfältige individuelle Analyse.