Skip to main content

2020 – Was ist neu?

10. Januar 2020

Der Jahreswechsel steht stets für Aufbruch und Neuanfang. Auch der Gesetzgeber hat für das Jahr 2020 Neuregelungen im Steuerrecht auf den Weg gebracht.

Eine Auswahl der Änderungen in Kürze:

– Der Grundfreibetrag steigt von EUR 9.168,00 auf EUR 9.408,00. Ein jährliches zu versteuerndes Einkommen bis zu diesem Betrag wird nicht der Einkommensteuer unterworfen. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.
– Es wurde eine verpflichtende Belegausgabe bei einer Kassenführung eingeführt, von der die Finanzverwaltung nur in Ausnahmefällen befreien kann.
– Von nun an sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen von z. B. Steuerberatern und Rechtsanwälten der Finanzverwaltung mitzuteilen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt.
– Der Kinderfreibetrag steigt von EUR 7.620,00 auf EUR 7.812,00. Der steuerliche Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen steigt analog zum Grundfreibetrag.
– Eheleute können nun unterjährig ihre Steuerklassen mehrfach wechseln. Dies erleichtert die steuerliche Optimierung und verhindert unverhältnismäßige Lasten.
– Die Verpflegungspauschalen steigen von 12,00 auf EUR 14,00 bzw. von 24,00 auf EUR 28,00. Wird ein Arbeitnehmer beruflich veranlasst mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, kann ihm der Arbeitgeber nun EUR 14,00 steuerfrei erstatten. Gleiches gilt für An- und Abreisetage bei Geschäftsreisen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden können sogar EUR 28,00 erstattet werden. Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer die Beträge als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
– Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge unterliegen nun strengeren Auflagen. Bis zu einer Höhe von EUR 44,00 können diese weiterhin an Arbeitnehmer ausgegeben werden, wenn dies zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt und ein Umtausch in Geld und eine Bargeldauszahlung ausgeschlossen sind.
– Elektrofirmenwagen werden weiterhin gefördert. Bei Anwendung der 1%-Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer sind für E-Autos als Firmenwagen weiterhin grundsätzlich nur 0,5 % des Listenpreises pro Monat anzusetzen, bei bestimmten Elektroautos sind es sogar nur 0,25 %.
– Existenzgründer müssen den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs an das Finanzamt übermitteln. Das ist nun unkompliziert über das Online-Portal „Mein ELSTER“ möglich.
– Die Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von bis zu EUR 22.000,00 können sich im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ihr Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als EUR 50.000,00 betragen wird. Im Vorjahr lag die Grenze noch bei EUR 17.500,00 statt bei EUR 22.000,00. Durch die Vorjahresbetrachtung des Umsatzes findet die Regelung „rückwirkend“ Anwendung.

RUGE FEHSENFELD wünscht einen gelungenen Start in das neue Jahr 2020!