Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung bei Karussell- und Kettengeschäften nach § 25f UStG
Mit dem ab dem 1. Januar 2020 gültigen und neu eingeführten § 25f UStG wird eine (weitere) Regelung zur Versagung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzügen bei Steuerhinterziehung eingeführt.
Dies soll der Finanzverwaltung zukünftig zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften dienen. Sofern ein Unternehmer demnach wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, sollen ihm
– die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,
– der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen,
– der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben sowie
– der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)
versagt werden. Wissentlich bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er als Ausgangsumsatz erbracht oder als Eingangsleistung bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Damit wird die Rechtsprechung des EuGH in nationales Recht umgesetzt. Der bisher gültige § 25d UStG, der lediglich eine Haftung des Leistungsempfängers für nicht abgeführte Umsatzsteuer vom Leistenden vorsah, wird in diesem Zusammenhang aufgehoben. Die Neuregelung ermöglicht der Finanzverwaltung daher schärfere Sanktionsmittel. Dabei kann die Steuerhinterziehung, beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug, vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein, sodass der Anwendungsbereich im Ergebnis viel weiter ist. Der subjektive Tatbestand ist laut der Gesetzesbegründung eng auszulegen, damit nicht jeder vage Verdacht, dass der Vertragspartner die Umsatzsteuer nicht abführt, zur Versagung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzügen führt.
In der Praxis wird der subjektive Tatbestand von den Steuerpflichtigen und Ihren steuerlichen Beratern sicherlich anders ausgelegt, als von der Finanzverwaltung, was zu Konflikten führen könnte.
Wenn man in ein solches Betrugskonstrukt involviert ist, kann man mithilfe der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit den richtigen Umsatzzahlen wirkt auch ohne Nachreichung der unterlassenen oder berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen insoweit als strafbefreiende Selbstanzeige. Dies lässt zum einen mehrfache Korrekturen zu und zum anderen kann die Zahlung eines etwaigen Geldbetrags nach § 398a AO (Steuerverkürzung von über EUR 25.000,00) vermieden werden.
Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Thema Selbstanzeige. Für weitergehende Informationen oder bei konkreten Anfragen, wenden Sie sich gerne an einen unserer Steuerberater und Rechtsanwälte. Sie erreichen uns unter 040 528403 – 0 oder per E-Mail info@rugefehsenfeld.de.