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Tatmehrheit statt Tateinheit bei Steuerhinterziehung

7. Februar 2019

Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Tateinheit bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert (BGH, Beschl. v. 22.1.2018 – 1 StR 535/17).

1. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagten über mehrere Jahre Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag), Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer hinterzogen. Um die Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen nutzte der Angeklagte zwei durch Familienangehörige gehaltene Gesellschaften, die er allerdings selbst als faktischer Geschäftsführer leitete. Die Verwendung der generierten Einkünfte wurde vom Gericht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die teilweise taggleiche Abgabe der Steuererklärungen veranlasste die Vorinstanz, trotz verschiedener Steuerarten und Veranlagungszeiträume dazu, Tateinheit anzunehmen und führte unter anderem zur Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterziehung.

2. Neue Rechtsprechung
Der BGH hat seine Rechtsprechung jetzt dahingehend geändert, dass das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren rechtlich nicht miteinander verbundenen Steuererklärungen nicht ausreicht, um Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu begründen. Zu beachten ist, dass sich die Ausführungen ausdrücklich nur auf eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO beziehen. Die für Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlung ist bei der Abgabe vom mehreren Steuerklärungen für verschiedene Steuerarten und Veranlagungszeiträume nicht bereits durch einen rein äußerlichen Akt, wie das gemeinsame Versenden in einem Brief, gegeben. Dem äußerlichen Versenden kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Die Tathandlung besteht vielmehr in der unrichtigen oder unvollständigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen. Steuerlich erhebliche Tatsachen bezieht sich dabei allein auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum und eine Steuerart. Das Geschehen erschöpft sich vorliegend insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen.
Lediglich beim Solidaritätszuschlag bleibt es bei Tateinheit, da die Erklärung im Zusammenhang mit der jeweiligen Hauptsteuer erfolgt. In der Praxis wird die Hinterziehung von Zusatzsteuern allerdings regelmäßig durch Berücksichtigung von § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) ohnehin nicht verfolgt. Ansonsten ist bei derartigen Fällen der Steuerhinterziehung nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich von Tatmehrheit gemäß § 53 StGB auszugehen.

3. Folgen
Bei Tatmehrheit ist nach dem Asperationsprinzip die Bildung einer Gesamtstrafe vorgesehen, welche aus der schwersten Einzelstrafe und einer darüber hinausgehenden Erhöhung gebildet wird. Im Einzelfall kann dies für den Beschuldigten günstiger sein, da die Strafhöhe sich üblicherweise an der Höhe des Hinterziehungsbetrags ausrichtet. Dieser Betrag kann bei Vorliegen von Tateinheit durch die Addition der Hinterziehungsbeträge insgesamt höher ausfallen, so dass Tatmehrheit für den Beschuldigten hier vorteilhaft erscheint.
Tateinheit begünstigt durch die Addition der Hinterziehungsbeträge auch das Vorliegen eines besonders schweren Falls wegen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO. Die dafür erforderliche Wertgrenze von 50.000€ kann per Addition schneller überschritten werden. Dies wirkt sich auch auf die Verjährungsfrist aus, die gemäß § 376 Abs. 1 AO bei Beträgen über 50.000€ bei 10 Jahren liegt, wohingegen niedrigere Beträge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 370 Abs.1 AO nach 5 Jahren verjähren. Das Vorliegen von Tatmehrheit erschwert das Erreichen dieser Grenzen und ist insofern für den Beschuldigten ebenfalls von Vorteil.

Ähnlich gestaltet sich auch der Fall der Selbstanzeige, bei der durch die Addition der Hinterziehungsbeträge bei Tateinheit die Summe von 25.000€ schneller überschritten werden kann. Beim Überschreiten dieser Grenze entfällt die Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO, was natürlich nicht im Interesse des Beschuldigten ist.
Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000€ kommt dann aus Beschuldigtensicht nur noch ein Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO in Betracht. Dabei kommt es gemäß § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO auf die Entrichtung eines Geldbetrags zugunsten der Staatskasse an, welcher sich seinerseits wieder an der Höhe des Hinterziehungsbetrags bemisst (Stufeneinteilung). Ein niedriger Hinterziehungsbetrag, welcher durch die fehlende Addition bei Tatmehrheit begünstigt wird, kann auch in diesem Fall für eine Erleichterung des Beschuldigten im Hinblick auf die Höhe von Zahlungen an die Staatskasse sorgen.
Der Verfahrensabschluss mittels Strafbefehl gegen Geldstrafe kann sich hingegen ungünstiger gestalten. So ist beim Strafbefehl bei Tatmehrheit eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zulässig (§ 54 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StGB), wohingegen bei Tateinheit maximal 360 Tagessätze zulässig sind (§ 40 Abs.1 S. 2 StGB).

4. Zusammenfassung
Im Ergebnis führt die Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der neuen Rechtsprechung neben einer Vereinfachung des Steuerstrafrechts dazu, dass sich unterschiedliche rechtliche Folgen ergeben. Aufgrund der fehlenden Addition der Hinterziehungsbeträge ist bei Tatmehrheit im Vergleich zur Tateinheit regelmäßig eine niedrigere Gesamtstrafe zu erwarten. Auch im Hinblick auf die Verjährungsfristen sowie eine Selbstanzeige erweist sich Tatmehrheit für den Beschuldigten aus diesem Grund in der Regel als günstig.

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