Strafbefreiende Selbstanzeige – nicht nur ein deutsches Erfolgsmodell
Am 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine sogenannte „kleine Steueramnestie“ in Kraft. Die Schweiz führte damit ein, was der deutsche Gesetzgeber bereits seit Jahrzehnten kennt – die strafbefreiende Selbstanzeige.
Auch in der Schweiz gilt – analog dem deutschen Pendant: Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.
Zehn Jahre nach Einführung der Steueramnestie kann von einem Schweizer Erfolgsmodell gesprochen werden. Nach Angaben der NZZ bescherten die Nacherklärungen dem Fiskus Mehreinnahmen von über 50 Milliarden Franken.
Ebenfalls kommt für den Erbfall nach Schweizer Recht eine einfache Nachbesteuerung für die Erben in Betracht. Das System ähnelt auch hier der deutschen Anzeige- und Berichtigungspflicht der Erben (Gesamtrechtsnachfolger) nach § 153 AO, sofern für die Erben erkennbar ist, dass Steuern des Erblassers nicht oder objektiv unrichtig festgesetzt worden sind.
In Erbfällen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 153 AO, muss der Steuerpflichtige (also der Erbe / die Erben) dem Finanzamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 BGB, die Berichtigungspflicht anzeigen (vgl. AEAO zu § 153 Nr. 5). Hierbei gilt i.d.R. eine zweiwöchige Frist.
Gern beraten wir Sie in diesem Zusammenhang bei der Nacherklärung von unversteuerten Einkünften oder Vermögen aus dem In- und Ausland. Weit über 300 – ausnahmslos erfolgreiche – Selbstanzeigen von RUGE FEHSENFELD sprechen für sich.