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Hinterzogene Schenkungsteuer wird erst ein Jahr nach der Schenkung verzinst

24. Februar 2017

In dem zugrunde liegende Fall hatte die Mutter einem der Kläger eine in der Schweiz belegene Immobilie sowie Bankguthaben auf Schweizer Konten geschenkt. Die Schenkung wurde erst Jahre später im Rahmen einer Selbstanzeige dem Finanzamt mitgeteilt. Das Finanzamt setzte fiktiv sechs Monate nach der Schenkung Hinterziehungszinsen fest. Hiergegen wehrten sich die Kläger mit Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und bestätigte, dass Hinterziehungszinsen erst ein Jahr nach der Schenkung berechnet werden dürfen. Für die Berechnung des Zinslaufs berücksichtigte es die dreimonatige Anzeigefrist, die anschließende Erklärungsfrist von einem Monat und rechnete fiktiv eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Schenkungsteuererklärungen auf Seiten des Finanzamtes von 8 Monaten hinzu.