Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Sie hatte zuvor zwei inhaltsgleiche Patientenverfügungen errichtet, in der sie u.a. festhielt, dass für den Fall eines schweren Dauerschadens des Gehirns aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, „lebenserhaltende Maßnahmen“ unterbleiben sollten. Der BGH führt hierzu aus, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen beinhalte. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber nach Auffassung des Gerichts durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierter Krankheiten oder Behandlungssituationen im Rahmen einer Patientenverfügung erfolgen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH ist es somit zu empfehlen, bereits errichtete Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auf ihre erforderliche Konkretisierung hin zu überprüfen, damit diese im Fall der Fälle nicht ihre Wirkung verfehlen.