HODLN von Kryptowährungen und die Besteuerung
Das „HODLN“ ist in der Kryptoszene mittlerweile ein weit verbreiteter Begriff. Abgeleitet vom Wort „hold“ (englisch für halten), liegt dem Begriff HODL ein witziger Tippfehler eines Traders aus dem Jahre 2013 zugrunde (nachträglich auch in „Hold on for dear life“ umgedeutet). Gemeint ist damit im Allgemeinen das dauerhafte Halten einer Kryptowährung in der persönlichen Wallet.
Die einkommensteuerrechtliche Auswirkung
Bekanntermaßen ist der Gewinn aus der Veräußerung von vorher erstandenen Token als Spekulationsgeschäft gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt. Laut dem aktuellen Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Krypto-Assets (wir berichteten bereits hier) soll dieser Tatbestand praktisch bei jeder Transaktion mit Kryptowährungen einschlägig sein – eine abschließende Beurteilung steht allerdings noch aus. Jedenfalls der Verkauf von Coins und Token ist unter diese Vorschrift zu fassen. HODLT man also für mehr als ein Jahr und verkauft seine Coins und Token erst dann, muss man auf den Gewinn aus dieser Transaktion keine Einkommensteuer entrichten.
Fazit
Auch wenn der Begriff „HODLN“ an sich ein lustiger Begriff (es gibt unzählige Memes hierzu) mit ebenso lustigem Ursprung ist, kann das dauerhafte Halten von Krypto-Token durchaus (wirtschaftlich) sinnig sein, um damit einer Einkommensbesteuerung zu entgehen und im Ergebnis die Rendite des Trades zu erhöhen. Aber auch das Halten zur Erzielung von Gewinnen mit den Coins und Token (z.B. durch Staking oder Lending) bietet sich an. Hier ist allerdings unter Umständen die verlängerte Haltedauer gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG von 10 Jahren zu beachten.
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