Die (steueroptimale) Verlustverrechnung bei Kryptowährungen
Ein Blick in die Kryptocharts lässt viele Anleger rotsehen
2022 war ein turbulentes Jahr für Krypto Investments. Während Anleger zu Beginn des Jahres noch auf eine Stabilisierung der Kurse hoffen durften, entwickelten sich die Kurszahlen im Laufe des Jahres gen Süden. Diejenigen, die sich bisher nicht aus dem Markt zurückgezogen haben, verzeichnen aktuell Kursrückgänge und/oder signifikante Verluste. Wie sich Anleger mit den Verlusten steueroptimal aufstellen können, erläutern wir im Folgenden.
Verlustrealisation innerhalb der Spekulationsfrist
Erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 23 EStG unterliegen der Einkommensteuer und sind demnach in der Steuererklärung anzugeben. Für Anleger von Kryptowährungen bedeutet das im Konkreten, dass Gewinne aus der Veräußerung bei einer Haltedauer innerhalb eines Jahres steuerrelevant sind. Neben den Gewinnen können Anleger gegenüber dem Finanzamt auch ihre Verluste anzeigen, die durch den Verkauf, den Tausch von Coins und Token oder mit Bezahlen in einer Fiat- oder eine andere Kryptowährung generiert werden können.
Zunächst müssen die Verluste tatsächlich realisiert worden sein. Das bedeutet, dass Anleger ihre Assets mit Verlust verkauft haben müssen. Reine „Buchverluste“, welche sich aus der Hodl- Strategie ergeben können, finden keine Berücksichtigung. Damit Verluste in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, sollte darauf geachtet werden, dass die Verluste innerhalb der Spekulationsfrist angefallen sind. Verluste die folglich nach über einem Jahr generiert wurden, finden keine steuerliche Berücksichtigung und können in der Konsequenz die Steuerlast nicht senken.
Verlustverrechnung
Verluste aus Trading können lediglich mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart, folglich also mit Gewinnen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG verrechnet werden. Erzielt der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr etwa im Krypto-Trading, durch den privaten Verkauf eines Autos, einer Immobilie oder von Kunstgegenständen einen Gewinn, kann dieser mit Verlusten aus dem Verkauf von Kryptowährungen verrechnet werden. Eine Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus Staking oder Lending ist hingegen nicht möglich, da es sich hierbei um Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStG handelt. Gleiches gilt für Rewards aus dem Liquidity Mining, die nach h. M. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.
Verluste können unter Berücksichtigung der Spekulationsfrist Gewinne des vorherigen Veranlagungszeitraums oder der folgenden Veranlagungszeiträume mindern. Sollten in einem laufenden Kalenderjahr keine Gewinne aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft erzielt worden sein, können daher die realisierten Verluste auf das vorangegangene Kalenderjahr angerechnet werden. Zu beachten ist, dass der Verlustrücktrag nur für das unmittelbar vorangegangene Jahr geltend gemacht werden kann, während der Verlustvortrag keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.
Für den Fall, dass bereits eine Einkommensteuererklärung ohne Angaben zu Verlusten abgegeben worden ist, besteht – bei fehlender Bestandskraft des Steuerbescheids – u. U. die Möglichkeit, Verluste nachträglich geltend zu machen. Dies wäre verfahrensrechtlich genau zu prüfen.
Fazit
Um sich trotz (Kurs)Verlusten steueroptimal aufzustellen, sollte vor allem auf das richtige Timing bei der Abgabe der Steuererklärung geachtet werden. Wurden im Jahr 2022 etwa durch den Verkauf von Coins Verluste realisiert, können diese auf das Jahr 2021 zurückgetragen werden. Um potentielle Liquiditätsengpässe zu vermeiden, sollte die Steuererklärung für das Jahr 2021 so spät wie möglich und die für das Jahr 2022 so früh wie möglich oder sogar noch früher als 2021 abgegeben werden. Hintergrund dessen ist es, eine parallele bzw. vorrangige Bearbeitung der Erklärungen durch das Finanzamt herbeizuführen, sodass es zu einer direkten Verrechnung von Gewinnen und Verlusten kommt. Denkbar ist zudem, dass Assets innerhalb der einjährigen Frist steuerwirksam verkauft und sodann wieder angeschafft werden. Hierbei sollte man aber beachten, dass das Finanzamt hierin eine missbräuchliche Gestaltung sehen könnte.
Zu den Themen Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.