BMF veröffentlicht einen Entwurf zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen
Nach wie vor besteht bei der steuerrechtlichen Einordnung von Krypto-Assets eine allgemeine Unsicherheit. Mit dem Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022 – wir berichteten bereits darüber – brachte das Bundesministerium der Finanzen (kurz: „BMF“) zumindest für einzelne Detailfragen Licht ins Dunkeln. Gänzlich außer Acht blieben allerdings Ausführungen zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, welche im Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token noch Erwähnung (zumindest einen Platzhalter) fanden.
Am 18.07.2022 hat das BMF unterdessen einen Entwurf an die Verbände versendet, der auf drei Seiten Ausführungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten enthält. Neben allgemeinen Vorgaben werden Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebs- und Privatvermögen thematisiert.
Grundsätzlich und wenig überraschend ist, dass die Angaben in den Steuererklärungen (wie sonst auch) wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 Absatz 2 AO). Werden Krypto-Assets über eine dezentralisierte Handelsplattform (kurz: „DEX“) oder über die eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, sollen erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 AO greifen. Fehlen Angaben in der Steuererklärung, kann das Finanzamt nach § 162 Absatz 2 AO die Besteuerungsgrundlage schätzen.
Die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen ergeben sich aus der Abgabenordnung (z. B. § 90 Abs. 3, §§ 141, 143 bis 145 AO), den Einzelgesetzen (z. B. § 22 UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 u. 4 EStG) und den außersteuerlichen Normen (u. a. §§ 238 ff. HGB). Es gilt die Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 AO. Neben Unterlagen in Papierform sind nunmehr aber auch elektronische Dokumente und Datensätze, wie zum Beispiel Screenshots oder Ausdrucke als Belege für die Ermittlung der Einkünfte zulässig.
Da bei der Ermittlung der Einkünfte für die Steuererklärung immer häufiger auf spezielle (Reporting) Softwares zurückgegriffen wird, welche die einzelnen Datenbestände der Wallet in einen übersichtlichen Report transformiert, muss laut der Finanzverwaltung bei der Verwendung ebenfalls eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Hierbei ist aktuell problematisch, dass sämtliche Reporting-Anbieter im deutschen Raum keine Festschreibungen der Daten vorsehen, was die Finanzverwaltung in dem Entwurf so fordert. Dies ist verwunderlich, da die Daten und Transaktionen in der Blockchain ja gerade unveränderlich festgeschrieben sind. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die von der Software vorgenommene Beurteilung des konkreten Sachverhalts auch der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung entspricht. Falls dies nicht der Fall ist, weil die Beurteilung z. B. strittig ist, sollte der Sachverhalt und die Würdigung aus Compliance- ,verfahrensrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Gründen transparent offengelegt werden.
In Hinblick auf die Mitwirkungspflichten im Privatvermögen gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 90, 93, 97 AO, sollte der Erwerb oder die Veräußerung von Krypto-Assets jedoch über DEX erfolgen, greifen die erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 1 AO.
Ferner verweist das BMF auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO, wonach die Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden müssen, sofern Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro p. a. erzielt werden.
Abschließend enthält der Entwurf eine Auflistung von Daten und Belegen, welche der Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Steuererklärung zweckdienlich sind. Dazu zählen zum Beispiel Wallet-Adressen und genutzte Handelsplattformen, Informationen zum Anschaffungszeitpunkt und Art des Anschaffungsvorgangs, Anschaffungskosten sowie Veräußerungszeitpunkt, -erlöse und –kosten.
Hinweis
Es bleibt spannend, wie die Finanzverwaltung vor allem mit den technischen Anforderungen umgeht und ob zeitnah ausreichend Kapazitäten für die Auswertung der Daten geschaffen werden. Zwar bedarf es für Unternehmer, wie auch Privatpersonen eines nicht geringen Dokumentationsaufwands, die Beweismittelführung mittels elektronischer Dokumente ist für die Praxis jedoch zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob es aufgrund der Stellungnahmen der Verbände bis zum 29.08.2022 zu Änderungen des Entwurfsschreibens kommen wird. Insbesondere über das Thema Festschreibung der Daten in den Reporting-Programmen wird noch diskutiert werden müssen, da es schlichtweg aktuell keinen Anbieter auf dem deutschen Markt gibt, der dies anbietet. Über die weitere Entwicklung des BMF-Schreibens halten wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden.
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