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Erbunwürdigkeit bei Mord und Totschlag

10. Januar 2019

Als erbunwürdig werden Personen bezeichnet, die nicht das Recht haben, eine bestimmte Person zu beerben. Die Gründe dafür sind schwere Verfehlungen, die klar im Gesetz aufgezählt sind, wie etwa Täuschungen oder Drohungen gegenüber dem Erblasser, um diesen zur Errichtung eines Testaments zu bewegen – oder die (versuchte) Tötung des Erblassers.

Derjenige, für den sich der Wegfall der erbunwürdigen Person positiv auswirken würde, kann durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs die Erbunwürdigkeit geltend machen. So war es auch in einem mit Urteil vom 4.8.2018 (Az. 30 O 94/15) vor dem Landgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit:

Zwei Eheleute setzen sich Mitte 2001 durch einen Erbvertrag gegenseitig als Vorerben ein. Ende 2013 erschlug der Ehemann sodann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher und wurde deswegen zu elf Jahren Haft verurteilt. Die Nacherben beantragten daraufhin vor dem Landgericht Köln, den Ehemann als erbunwürdig zu erklären.

Nach einer „kritischen Überprüfung“ der vom Strafgericht getroffenen Feststellungen ist das Gericht schließlich dem Antrag der Nacherben gefolgt und hat den Ehemann für erbunwürdig erklärt.
Zwar ist dem Gericht zuzugeben, dass es von anderen Gerichten vorgenommene Wertungen grundsätzlich nicht einfach ungeprüft übernehmen darf. Es erscheint jedoch rechtsstaatlich in hohem Maße bedenklich, dass das Gericht auch in so einem gravierenden und nach gesundem Menschenverstand wohl offensichtlichem Fall ernsthaft noch eine „kritische Überprüfung“ für nötig hält und dadurch letztlich den Eindruck entstehen lässt, sich für seine Entscheidung auch noch meinte „rechtfertigen“ zu müssen.

Abgesehen davon, dass das Gesetz in § 2339 I Nr. 1 BGB den Fall der vorsätzlichen widerrechtlichen Tötung als feststehenden Fall der Erbunwürdigkeit aufzählt – womit jede Diskussion darüber, wie sie das Landgericht führte, obsolet sein dürfte – wäre es in einem demokratischen Rechtsstaat wohl auch angemessener gewesen, von vornherein eine klare Haltung zu beziehen anstatt völlig abwegig noch anzuzweifeln, ob ein Mörder oder Totschläger nicht eventuell doch noch die getötete Person beerben dürfen soll.

Fazit: Wer erben will, sollte den Erblasser lieber nicht umbringen. Das war aber auch vor dem Urteil des Landgerichts Köln schon klar – nur dem Gericht selbst wohl nicht.