Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
Sofern keine Erben ermittelt werden können, wird ein Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides erfolgt gegenüber dem Nachlasspfleger.
Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Nachlasspfleger seiner Pflicht zur Erbenermittlung nicht in einer angemessen Frist nachkommt. Ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall ist in der Regel als angemessen anzusehen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn besondere Schwierigkeiten (u.a. Recherchen im Ausland, fehlende Urkunden bei Auswanderung) bei der Erbenermittlung vorliegen.
Eine Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn dem Nachlasspfleger hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. Es erfolgt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Um die Interessen der Erben zu wahren, reicht es aus, wenn die Anzahl der Erben und deren Erbquoten sowie die Höhe der Freibeträge und die Steuerklassen unter einem Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt werden.
Zum Thema Erbschaftsteuerrecht sowie allen anderen erb- und steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 040/528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de