Kryptowährungen und Selbstanzeige
Veräußerungen von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Polkadot werden nach aktuell herrschender Meinung in der Steuerliteratur und der gegenwärtig zu beobachtenden Behandlung durch die Finanzverwaltung als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V .m. § 23 Abs. 1 EStG qualifiziert, auch wenn dies noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und zumindest teilweise angezweifelt wird (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 8. April 2020, Az. 3 V 1239/19). Über die steuerrechtliche Beurteilung von Bitcoin & Co. berichteten wir bereits kurz im letzten Jahr in unserem Blog.
Dass das Thema der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen seitdem keineswegs an Bedeutung verloren hat, zeigt das allein aufgrund von Geschäften mit Kryptowährungen geschätzte Steueraufkommen i. H. v. EUR 1,2 Milliarden für das Jahr 2020 (vgl. Steuerstudie des Frankfurt School Blockchain Centers). Dies ist nicht nur ein erheblicher Anstieg im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren, sondern entspricht auch in etwa 2 Prozent der gesamten geschätzten Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) des Jahres 2019.
In Anbetracht des milliardenschweren Steueraufkommens ist erkennbar, dass der Markt für Kryptowährungen förmlich boomen muss. Doch das mitunter äußerst gewinnbringende Geschäft birgt auch steuerliche Gefahren. Der Umstand, dass die steuerrechtliche Behandlung nicht eindeutig geregelt ist, sorgt für Rechtsunsicherheit. Trotz dieser Rechtsunsicherheit sind die Einkünfte bzw. Veräußerungen jedoch dem Finanzamt anzuzeigen bzw. zu erklären. Eine gänzliche Nichtmeldung von zumindest potenziell steuerpflichtigen Einkünften aus dem Kryptowährungshandel könnte zu einem strafrechtlichen Belangen wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) führen.
Wer in den vergangenen Jahren Handel mit Kryptowährungen betrieben hat und dies dem Finanzamt bisher nicht angezeigt hat, hat allerdings u. U. die Möglichkeit, dies (straffrei) nachzuholen und eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO abzugeben. Holt man im Nachhinein die unterlassenen Angaben nach bzw. ergänzt und berichtigt die unrichtigen und unvollständigen Angaben, so kann man die strafrechtlichen Konsequenzen nach der AO umgehen und wird hierfür strafrechtlich nicht belangt. Hierbei sind jedoch weitere Voraussetzungen, wie z. B. keine angekündigte Außenprüfung der Finanzverwaltung oder kein bereits eingeleitetes Strafverfahren, zu beachten.
Es empfiehlt sich allein aufgrund der Komplexität, die die steuerliche Aufbereitung von solchen Einkünften aus dem Kryptowährungshandel mit sich bringt, Experten im Umgang mit der Besteuerung von Kryptowährungen und der Einreichung von Selbstanzeigen mit der Abwicklung des Vorganges zu beauftragen. Die Steuerberater und Rechtsanwälte von RUGE FEHSENFELD stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Seite – die hundertprozentige Erfolgsquote der von uns bearbeiteten Selbstanzeigen sowie unsere Zertifizierung auf www.cointracking.info sprechen diesbezüglich für unsere Expertise.
Zu den Themen Besteuerung von Kryptowährungen und Selbstanzeige beraten wir Sie gerne umfassend – vertrauensvoll und anonym. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.