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Die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung

31. August 2022

Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Ehepartner, sollte kein abstrakter Zugewinnausgleich einschlägig sein, ein Viertel des Nachlasses erbt. Doch diese gesetzliche Erbfolge entspricht nicht der Vorstellung eines jeden Ehepaars. Besteht das Bedürfnis, den jeweils anderen als Alleinerben einsetzen zu wollen, so greifen viele zu einem sogenannte Berliner Testament. Hierbei bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen erbt, sollte einer der beiden zuerst versterben.

Doch kann der verstorbene Ehepartner zu seinen Lebzeiten darauf vertrauen, dass der überlebende Ehepartner nach dessen Tod die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr ändert?

Dafür wird eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 I BGB benötigt. Liegt eine solche Verfügung vor, so kann der überlebende Ehepartner das gemeinsam verfasste Testament nicht mehr abändern. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 16.02.2021 – 21 W 165/20 den Begriff der Wechselbezüglichkeit definiert. Demnach ist eine Verfügung wechselbezüglich, wenn ein Ehegatte die Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es muss eine derartige innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen bestehen, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deswegen getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Die Verfügung des einen steht und fällt also mit der Verfügung des anderen.

Eine derartige innere Abhängigkeit muss jedoch auch später noch deutlich erkennbar sein.

Diese Nachvollziehbarkeit kann sich als schwer erweisen, wenn die Zeichen hierfür nicht deutlich zu erkennen sind.

Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Nicht selten empfiehlt es sich daher, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, um das bestmögliche Vorgehen zu erarbeiten.

Zum Thema der Wechselbezüglichkeit einer Verfügung sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de