Das finale BMF-Schreiben zu Kryptowährungen vom 10.05.2022
Langersehnt war das finale Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token. In seiner Pressemitteilung vom 11.05.2022 präsentierte das Bundesministerium der Finanzen (kurz: „BMF“) das Schreiben vom 10.05.2022, welches der Finanzverwaltung (für diese bindend in der Anwendung) und den einzelnen Steuerpflichtigen (als Orientierung des steuerlichen Vollzugs durch die Finanzverwaltung) – zumindest in weiten Teilen – bei der ertragsteuerlichen Einordnung helfen soll.
Das Schreiben erläutert eingangs ausführlich zentrale Begrifflichkeiten, die in Zusammenhang mit Krypto-Assets aufkommen und konzentriert sich dabei auch auf die Erläuterung von technologischen Prozessen, wie etwa die der Blockerstellung mittels Mining und Forging. Mit dem Definitionskatalog möchte das BMF für begriffliche Klarheit sorgen und setzt eine Leitlinie mit Krypto-Assets. Der zweite Abschnitt beinhaltet Ausführungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung und Behandlung von virtueller Währung und sonstiger Token und gleicht damit in seinem Aufbau dem Entwurfsschreiben aus dem Juni 2021.
Das wichtigste in Kürze
Aus dem BMF-Schreiben geht eindeutig hervor, dass es sich bei den einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG handeln soll, welche dem Inhaber des „Private Key“ zuzurechnen sind. Ob diese Annahme aber auch für die Zukunft bestand hat, wird derzeit vom BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren höchstrichterlich entschieden
(Az. IX R 3/22). Bis zur Entscheidung des Verfahrens empfehlen wir einen Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe.
Laufende Vorgänge wie etwa Mining, Forging, Lending und Staking sollen einen entgeltlichen/tauschähnlichen Anschaffungsvorgang darstellen (hiergegen legen wir bislang immer erfolgreich Einspruch ein bzw. deklarieren diese Vorgänge mangels Anschaffungsvorgang von Beginn an bei den Trading-Gewinnen auch innerhalb der 1-Jahres-Frist, als nicht steuerbar) und können zudem zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb führen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 EStG vorliegen. Grundsätzlich soll gelten: Ist die Tätigkeit mit einer „eigenen“ Blockerstellung verbunden, ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten und es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Insbesondere die Ausführungen zum gewerblichem Staking („ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein“) und aus der Gewerblichkeit aus dem Betrieb einer Masternode könnten noch viele Diskussionen mit der Finanzverwaltung auslösen.
Bezüglicher der Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung verweist das Schreiben weiter auf die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist vor allem für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Bedeutung, denn bei virtueller Währung oder sonstigen Token, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, greift die Spekulationsfrist nicht. Hier ist aber grundsätzlich von Entwarnung zu sprechen, da die Anforderungen an einen gewerblichen Handel hoch sind.
Die für die Anleger wohl bedeutendste Neuerung ist der Wegfall der zehnjährigen Haltefrist im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.4 EStG für Krypto-Assets, die für passive Einkünfte genutzt wurden. Fortan können Währungseinheiten im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden, auch wenn z. B. durch Lending oder Staking Einkünfte erzielt wurden.
Das BMF bestätigt ferner, dass für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Betriebsvermögen, die Durchschnittsmethode zur Anwendung kommt, sofern eine Wertermittlung nach dem Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Ebendies gilt für die Wertermittlung im Privatvermögen, mit dem Zusatz, dass ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens (FIFO-Verfahren) und der Durchschnittsmethode besteht.
Einordnung
Grundsätzlich ist die Transparenz des Verwaltungshandelns zu begrüßen. Selbstverständlich gibt es nun Auffassungen der Finanzverwaltung, die nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirken, aber insbesondere die Nichtanwendung der 10-Jahres-Frist, ist ein echter Paukenschlag zugunsten der Steuerpflichtigen; damit war nicht zu rechnen. Wie außerdem zu erwarten, enthält das Schreiben keine Anweisungen zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen (hier gibt es jedoch mittlerweile einen Entwurf, den wir demnächst kommentieren werden). Auch Ausführungen im Zusammenhang mit neueren Entwicklungen wie NFT’s, Play to Earn oder DeFi fehlen leider gänzlich. Eine tiefergehende Einordnung durch das BMF ist wünschenswert und bleibt abzuwarten. Insgesamt schafft das BMF Klarheit bei einzelnen Detailfragen und ermöglicht dahingehend eine steuerrechtliche Einordnung mithilfe der Verwaltungsmeinung.
Zu den Themen Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.