Neue Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber
Seit jeher sind Ebay Kleinanzeigen, Vinted und Co. bei Privatpersonen beliebte Plattformen, um unkompliziert (gebrauchte) Artikel zum Verkauf anzubieten.
Der Verkauf über eine derartige Plattform kann ggf. zu Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG führen und muss bei Überschreitung der Freigrenze von 600 Euro vollständig versteuert werden.
Noch häufiger ist die steuerliche Einstufung des Verkäufers als gewerblicher Händler. Dann müssen Nutzer ihre erzielten Gewinne in der Einkommensteuer erklären. Den Plattformenbetreibern oblagen bis dato keinerlei steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten. Dies hat sich nun geändert.
In Folge der EU Richtlinie 2021/514 wurde die Pflicht für Online-Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden die Verkaufsdaten ihrer Nutzer zu melden.
Ziel des neuen-Steuertransparenzgesetzes (kurz: PStTG) ist es, eine finanzielle Transparenz bei Onlinegeschäften zu schaffen.
Der Anwendungsbereich des PStTG
Seit dem 01. Januar 2023 müssen Betreiber von Online Plattformen dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über Transaktionen auf ihrer Plattform melden.
Plattformen sind gem. § 3 Abs. 1 PStTG jedes „auf digitale Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen“, welche auf die Erbringung von relevanten Tätigkeiten (Nr.1) oder die Zahlung damit zusammenhängender Vergütungen (Nr. 2) gerichtet sind.
Unter relevante Tätigkeiten fallen gem. § 5 PStTG die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an unbeweglichen Vermögen und an Verkehrsmitteln sowie die Erbringung von Dienstleistungen und der Verkauf von Waren.
Betreiber dieser Plattform ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter i.S.d. § 4 PStTG eine Plattform zur Verfügung zu stellen, § 3 Abs. 2 PStTG.
Was ändert sich konkret?
Steuerfahnder konnten bereits vor dem neuen Steuergesetz Daten über die Transaktionen der Nutzer erfragen, jedoch nur bei Verdacht auf Steuerbetrug.
Nun sind die Betreiber ex lege dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, die Privatverkäufer anhand von Rahmenbedingungen zu überprüfen und die meldepflichtigen Informationen zu übermitteln.
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Anbietenden. Auch sind quartalsweise jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern zu melden, welche von dem Nutzer einbehalten oder berechnet wurden.
Freigrenze
Es muss nicht zwingend jede Transaktion gemeldet werden. Relevant sind Verkäufe, welche oberhalb einer bestimmten Freigrenze liegen. Somit ist eine Meldung der Plattform ans Finanzamt erst fällig, wenn der Nutzer innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt hat oder wenn der Erlös des Jahres 2.000 Euro überschreitet.
Konkret bedeutet dies, dass auf mehreren Plattformen jeweils 29 Verkäufe getätigt werden können, welche jedoch je Plattform weniger als 2.000 Euro erbringen dürfen. In solchen Fällen wird dem Finanzamt weiterhin nichts gemeldet.
Im Gegensatz dazu reicht schon ein einziger Verkauf für eine Meldung aus, wenn der Erlös über 2.000 Euro liegt.
Folgen einer Meldung an das Finanzamt
Wenn eine Plattform dem Finanzamt meldepflichtige Informationen übermittelt hat, bedeutet dies noch nicht, dass darauf Steuer gezahlt werden müssen.
Fällt in Folge der Meldung ein Regelverstoß gegen die sich aus §§ 12, 13 PStTG ergebenden Pflichten auf, so wertet § 25 PStTG diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit und sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro je Verstoß vor.
Wie man sich nach dem Inkrafttreten des PStTG zu verhalten hat, um mögliche Sanktionen oder gar eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bei Onlinegeschäften zu vermeiden, sollte stets mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden. Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Zum Thema der Meldepflicht sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.