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Entlastung durch Homeoffice-Pauschale

11. März 2021

Mit der Corona-Pandemie hielt das Homeoffice für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Einzug in den Alltag. Das stellt nicht nur viele Unternehmen, sondern vor allem auch Privatpersonen vor neue Herausforderungen. Dies trifft vor allem diejenigen Menschen finanziell, die in den eigenen vier Wänden keinen Platz für ein separates Arbeitszimmer haben, das steuerlich berücksichtigt wird und bei denen durch das Homeoffice zusätzliche Strom- und Heizkosten anfallen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, beschloss der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags die Homeoffice-Pauschale als Ergänzung des sich bis dahin im Entwurf befindlichen Jahressteuergesetzes (JStG) im Dezember 2020.

Im Hinblick auf die anstehende Einkommensteuererklärung wird Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2020 und 2021 ein Pauschalbetrag von EUR 5,00 pro Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, gewährt. Begrenzt ist der Betrag auf höchstens EUR 600,00, was 120 Kalendertagen im Homeoffice entspricht.

Wer profitiert von der Homeoffice-Pauschale?

Der Homeoffice-Pauschbetrag ist in der bereits EUR 1.000,00 betragenden Werbungskostenpauschale enthalten, die das Finanzamt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohnehin gewährt. Somit wirkt sie sich erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Fallen zu der Tätigkeit im Homeoffice also keine weiteren Werbungskosten an, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nicht weiter aus. Richtig lohnen tut sie sich hingegen für Berufstätige, die nicht das ganze Jahr über im Homeoffice arbeiteten und zusätzlich noch Fahrtkosten zur 1. Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen können. Erfreulich ist, dass auch Selbständige, die über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen, von der Pauschale Gebrauch machen können.

Beachten sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass für Tage, an denen die 1. Tätigkeitsstätte bzw. bei Selbstständigen die Betriebsstätte – wenn auch nur kurz – aufgesucht wurde, der Ansatz der Homeoffice-Pauschale entfällt. Wird die häusliche Arbeitsstätte aus einem beruflich veranlassten Grund verlassen, wird die Tätigkeit an diesem Tag eben nicht ausschließlich in der häuslichen Arbeitsstätte ausgeübt.

Zu diesem Thema sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.