Selbstanzeige bei Subventionsbetrug möglich?
Zur Abmilderung der mit der Corona-Pandemie eingetretenen wirtschaftlichen Verwerfungen wurden umfangreiche Hilfsprogramme ins Leben gerufen.
In diesem Zusammenhang – insbesondere im Hinblick auf die Corona-Soforthilfe-Programme des Bundes sowie der jeweiligen Bundesländer – kommt immer häufiger die Frage auf, ob der Unternehmer bei zu Unrecht erhaltenen oder überhöhten Zuschüssen im Anschluss an den Erhalt des Geldes noch straffrei bleiben kann, oder ob bereits der Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wurde.
Auf die Frage nach der Straffreiheit lautet die klare Antwort des Gesetzes leider „Nein“. Eine vergleichbare Regelung wie in § 371 Abgabenordnung (AO) kennt das deutsche Strafgesetzbuch nicht.
Wie bei jeder anderen Straftat steht es dem Täter frei, seine Tat selbst anzuzeigen. Im Unterschied zu allen anderen Delikten stellt eine wirksame steuerliche Selbstanzeige nach § 371 AO hinsichtlich einer Steuerhinterziehung einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Dies bedeutet: Ist der Täter freiwillig zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt, bleibt er straffrei. Hieraus folgt auch der Begriff strafbefreiende Selbstanzeige.
Dieses Institut ist im deutschen Strafrecht einmalig. Bei anderen Delikten wird die Selbstanzeige (vergleichbar mit der tätigen Reue) bei einer Verurteilung lediglich strafmildernd berücksichtigt und ebnet nur im Einzelfall den Weg zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Der in § 246 Abs. 6 StGB normierte Strafaufhebungsgrund setzt voraus, dass noch VOR der Gewährung der Subvention der Täter verhindert, dass es zur Auszahlung kommt.
Dies wäre beispielhaft der Fall, wenn ein Corona-Soforthilfeantrag gestellt wurde und dieser noch VOR Überweisung des Geldes oder jedenfalls VOR Erhalt des entsprechenden Beihilfebescheides korrigiert wird. Im Nachhinein kann die Straffreiheit des § 264 Abs. 6 StGB nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Gleichwohl ist der Verwaltung daran gelegen, dem einzelnen Beihilfeempfänger die Möglichkeit der Korrektur (Rückzahlung) der Beihilfe und damit auch die Erlangung der Straffreiheit zu ermöglichen.
Beispielhaft soll hierfür das in Hamburg eingerichtete „Abhilfeverfahren zur Hamburger Corona Soforthilfe“ stehen.
So heißt es hier:
„Empfänger der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) haben ihren Antrag auf Basis von Momentaufnahme und Schätzung zur zukünftigen Entwicklung gestellt.
In einer Zeit, in der sich Voraussetzungen täglich ändern, ist das oft schwierig.Das Abhilfeverfahren dient dazu Angaben zur Berechnung der korrekten Fördersumme noch einmal anzupassen. Antragsteller, die bereits Zahlungen im Rahmen der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) erhalten haben, können nunmehr ihren Antrag nachträglich noch einmal anpassen, wenn
– der Antragsteller das Zuschussvolumen für den Betrachtungszeitraum der wirtschaftlichen Einschränkungen noch nicht ausgeschöpft hat und der hierfür neu zu ermittelnde Liquiditätsengpass eine Nachbeantragung ermöglicht, um an den zwischenzeitlich vorgenommenen Verbesserungen der Förderung zu partizipieren.
– fehlerhafte Angaben irrtümlich oder aufgrund technischer Probleme in das Antragsformular gelangten und eine Korrektur zweckmäßig ist. In diesem Fall lohnt sich eine frühzeitige Teilrückzahlung, um spätere Rückzahlungen zu vermeiden. Eine häufige Fehlerquelle liegt beispielsweise für viele Branchen in der Angabe der Vollzeitäquivalente zur Ermittlung der anrechenbaren Mitarbeiterzahl.“
Diese „Goldene Brücke“ sollte jeder Beihilfeempfänger nutzen, sofern Korrekturbedarf besteht. Zu beachten ist die relativ sportliche Frist zur Berichtigung – in Hamburg bis zum 30.06.2020.
Eine Straffreiheit für Korrekturen bzw. Rückzahlungen nach dem 30.06.2020 ist nach dem Strafgesetzbuch im Rahmen der im Raum stehenden Subventionsdelikte nach § 264 StGB nicht mehr möglich.