Kontrollmaterial über Auslandsgutschriften von Coinbase – Notwendigkeit einer Selbstanzeige?
Die Instrumente des Sammelauskunftsersuchens, des automatischen Informationsaustauschs und der Spontanauskünfte erlauben es den Finanzbehörden umfangreiche Daten bei Handelsplattformen für Kryptowährungen anzufordern bzw. mitgeteilt zu bekommen, um Steuerhinterziehung effektiv zu bekämpfen. Ein wegweisender Fall betrifft das letztjährige Sammelauskunftsersuchen der Handelsplattform bitcoin.de. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung erhielt die Daten von ca. 4.000 Kryptoanlegern, wertete diese aus und versendete Kontrollmaterial an die einzelnen Finanzbehörden.
Nun scheint die Finanzbehörde ihr Vorgehen zur Erlangung von Transaktionsdaten zum Zwecke der Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen weiter zu intensivieren. Vereinzelt gibt es Grund zur Annahme, dass die Finanzbehörde Transaktionsdaten von Coinbase Ireland Limited erhalten hat.
Ob es sich bei den momentanen Vorgängen aus den uns vorliegenden Anfragen der Finanzverwaltung um Einzel-/Spontanauskünfte oder gar um Sammelauskünfte handelt, bleibt aktuell noch unklar, signalisiert jedoch eine klare Tendenz: die Ausweitung der steuerlichen Überprüfung im Bereich von Kryptowerten.
Gehen die Zeiten der relativen Anonymität im Kryptohandel bezüglich ihrer vermeintlichen steuerlichen Transparenz ihrem Ende entgegengehen? Nutzer von Coinbase sollten sich jedenfalls bewusst sein, dass in Kürze steuerliche Überprüfungen und Anforderungen drohen.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO stellt für betroffene Anleger eine Möglichkeit dar, sich vor steuerrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Wer bisherige Krypto-Handelsaktivitäten nicht oder nicht vollständig dem Finanzamt gemeldet hat, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken. Wichtig ist hierbei, dass man handelt, bevor das Finanzamt aktiv wird.
Angesichts der Komplexität und der sich ständig ändernden Rechtslage im Bereich der Kryptowährungsbesteuerung ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei, RUGE FEHSENFELD, verfügt über spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte, die umfassende Erfahrung in der Abwicklung von Selbstanzeigen im Kontext von Kryptowährungen haben. Unsere Expertise und die hundertprozentige Erfolgsquote bei der Bearbeitung von Selbstanzeigen bieten Ihnen die Sicherheit, die Sie in diesen unsicheren Zeiten benötigen.
Zu den Themen Besteuerung von Kryptowährungen und Selbstanzeige beraten wir Sie gerne umfassend – vertrauensvoll und anonym. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.
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