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Steuergünstig schenken: Nießbrauchdepot

3. Februar 2023

Wer sich Gedanken darüber macht, sein Vermögen an die nächste Generation weiterzureichen, denkt meistens an Vererben oder Verschenken. Den Nießbrauch haben die wenigsten im Hinterkopf.

Am verbreitetsten ist der Nießbrauch im Zusammenhang mit Immobilien: Die Eltern überschreiben das Haus noch zu Lebzeiten an das Kind, das Nutzungsrecht bzw. ein etwaiger Mietertrag bleibt jedoch in den Händen der Eltern.

Dieses Prinzip ist jedoch auch auf Wertpapierdepots übertragbar.

Wie funktionieren Nießbrauchdepots?

Bei einem sogenannten Nießbrauchdepot wird beispielsweise dem Kind das Wertpapierdepot als Eigentum überschrieben, welches jedoch weiterhin von den Eltern verwaltet wird. Der Zugriff und die Nutzung der Erträge durch die Eltern bleibt ebenfalls lebenslang möglich.

Diese Vermögensübergabe wird von dem Gesetzgeber mit einem deutlichen Steuervorteil belohnt.

Steuervorteil kalkulieren

Der Steuervorteil lässt sich einfach kalkulieren, zur Verdeutlichung eignet sich eine Beispielkalkulation:

Eine Mutter verschenkt ihrem Sohn ein Depot im Wert von einer Million Euro. Ohne Nießbrauchdepot stünden dem Sohn nur 400.000 Euro davon steuerfrei zu, die restlichen 600.000 Euro müssten nach ihrem Schenkungsteuersatz versteuert werden.

Wenn die Mutter sich jedoch ein Nießbrauch auf die Erträge einräumen lässt, so wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Schenkungsbetrag steuermindernd abgezogen.

In diesem Beispiel nehmen wir an, dass das Depot jährlich 4 % Rendite abwirft (circa. 40.000 Euro). Mit welcher Jahresrendite kalkuliert wird, hängt unter anderem von den Erträgen des Depots in der Vergangenheit ab.

Die Jahresrendite wird mit dem sogenannten „Kapitalwert“ multipliziert. Dieser Kapitalwert errechnet sich anhand der Lebenserwartung des Nießbrauchnehmers. Das Bundesministerium veröffentlich hierfür jährlich eine Berechnung des Kapitalwertes, welcher übernommen werden kann.

Hier wären das der Faktor 13,889 x 40.000 Euro = 555.560 Euro.

Der kalkulierte Wert sowie der jeweilige Freibetrag (hier 400.000 Euro) werden von der einen Million Depotwert abgezogen, wodurch die Mutter nur ein Depot im Wert von 44.440 Euro verschenkt. Dieser „Restwert“ des Depots wird mit 7 % versteuert, sodass der Sohn nur circa 3.100 Euro Schenkungsteuer zahlen muss. Ohne Nießbrauch läge die Schenkungsteuer bei rund 90.000 Euro.

Schenkungsvertrag

Es empfiehlt sich dringend einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um wichtige Details des Nießbrauchs vertraglich festhalten zu können.

Mit Hilfe eines Vertrages kann festgehalten werden, welche Erträge wem zu welchem Zeitpunkt zufließen, wer in der Zukunft Vermögensverwalter werden soll, ob der Begünstigte ein Mitbestimmungsrecht erhalten soll und viele andere Möglichkeiten.

Es sollten außerdem Regeln für Notfälle wie den vorzeitigen Tod des Schenkers in dem Vertrag enthalten sein. Auch Widerrufsrechte können in dem Schenkungsvertrag festgelegt werden.

Die Übergabe des Depots wird mit Unterzeichnung des Vertrages gültig. Es braucht hierfür keinen Notar. Die Überführung des Depots als solches übernimmt in der Regel die jeweilige Bank selber. Es muss jedoch gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, welches Depot in welchem Wert von wem, an wen übertragen worden ist.

Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Nicht selten empfiehlt es sich daher, einen Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen, um das bestmögliche Vorgehen zu erarbeiten.

Zum Nießbrauchdepot sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de