Stiftungsgründung
Gemeinwohl fördern oder Vermögen bewahren
Deutschland ist das Land der Stifter und Hamburg seine „Stiftungshauptstadt“. Die Zahl der Stiftungen steigt hierzulande seit Jahren erfreulicherweise beständig an und wird im Jahre 2018 erstmals die Marke von 22.000 Stiftungen durchbrechen. Im Durchschnitt werden nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen 10 Stiftungen pro Woche gegründet.
Stiftungen gehören zu den ältesten Instrumenten bürgerschaftlichen Engagements. Stiftungen sind sowohl in historischer Perspektive wie auch heute vor allem Instrumente des nachhaltigen Engagements für das Gemeinwohl. Ein großer Teil der Stifter sucht hierbei nach einer Möglichkeit, sich hierbei nachhaltig zu engagieren. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Bürger durch Gründung einer Gemeinschafts- oder Bürgerstiftung sowie durch Zustiftungen auch mit geringen Mitteln zum Stifter werden können.
Errichtung einer Stiftung
…ist zum einen Ausfluss der vielfältigen Vorstellungen und Wünsche des Stifters, wie er sein Vermögen oder Teile seines Vermögens „auf ewig“, insbesondere über seinen Tod hinaus, verwenden und welche Bestimmungen er dafür dauerhaft treffen möchte. Zum anderen dient eine gemeinnützige Stiftung der Förderung des Gemeinwohls.
Gesetzesreform
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber dem ungebrochenen Trend zur Stiftungsgründung Rechnung getragen: So bietet etwa die Gesetzesreform zur Stärkung des Ehrenamtes beispielsweise gerade kleineren Stiftungen, die ihr Kapital nicht so breit streuen können, die Möglichkeit neue, flexiblere Wege bei der Rücklagenbildung zu gehen. Dadurch können sie ihre Kapitalanlagen flexibler handhaben. Zudem sind nunmehr auch solche Stiftungen erlaubt, welche das Vermögen in zehn Jahren komplett verbrauchen (Verbrauchsstiftung).
Vermögen auf Dauer gegen die Zufälligkeiten der Erbfolge schützen
Stiftungen stellen aber auch eine geeignete Möglichkeit dar, große Vermögen zu privaten Zwecken auf Dauer gegen die Zufälligkeiten der Erbfolge und vor allem gegen Zugriffe des Fiskus zu isolieren.
Wichtigste Erscheinungsform ist die Familienstiftung, die zumeist als Prototyp der privatnützigen Stiftung bezeichnet wird. Dabei ist allerdings weder die privatnützige Stiftung im Allgemeinen noch die Familienstiftung im Speziellen eine besondere Rechtsform der Stiftung, sondern eine Anwendungsform. Das Charakteristikum der Familienstiftung, das sie von anderen Stiftungen unterscheidet, liegt in ihrem familiären Bezug.
Familienstiftung
Die Familienstiftung kann in einzelnen Konstellationen ein interessantes Instrument der Vermögensnachfolge sein. So können die Familienmitglieder die Stiftung anders als z.B. bei der Familiengesellschaft nicht kündigen, keine Anteile auf Dritte übertragen und keine Stimm-, Kontroll- oder auch nur Informationsrechte nach Gesellschaftsrecht ausüben. Darüber hinaus bewirkt die Stiftung einen absoluten Schutz gegen das Auseinanderfallen des Vermögens, etwa im Erbwege. Da es beim Generationengang der Begünstigten keinen Erbfall für das Stiftungsvermögen gibt, gehen auch erbrechtliche Ansprüche ins Leere. Insbesondere gibt es keine Ansprüche, die zur Liquidation und Zersplitterung von Vermögen führen können. Eventuelle Pflichtteilsansprüche bemessen sich nicht nach dem Vermögen der Familienstiftung, sondern lediglich nach dem Nachlass eines Erblassers außerhalb der Stiftung, ggf. aber unter der Zurechnung von Werten, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod auf Stiftungen übertragen wurden.
RUGE FEHSENFELD betreut seit Jahrzehnten verschiedenste Stiftungen, hilft bei deren Gründung und arbeitet eng mit Experten im Rahmen der Vermögensanlage zusammen.