General- und Vorsorgevollmacht
Rechtzeitig vorsorgen und Vertrauen schenken
Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Juristisch ist die Vollmacht eine Stellvertretung. Kann eine Person infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen, ist sie auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen und innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. Es ist daher im Interesse von Vollmachtgebern wie Bevollmächtigten, entsprechend die notwendige Vorsorge zu treffen. Mittels einer Vollmacht kann sichergestellt werden, dass eine Vertrauensperson die notwendigen Angelegenheiten besorgt und rechtsgültig handeln kann.
Vor allem betagte Menschen, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtert, sollten rechtzeitig, das heißt, solange sie dazu noch in der Lage sind, einen Verwandten, den Ehepartner oder eine sonstige nahestehende Person zur Regelung ihrer Angelegenheiten ermächtigen. Solange jemand noch gesund ist, kann er selber entscheiden, wer seine Interessen wahrnehmen soll, andernfalls sind es später andere, welche über ihn bestimmen. Selbstverständlich können sich Ehegatten auch gegenseitig in ein und derselben Vollmacht bevollmächtigen. Dazu muss der Text entsprechend abgeändert und durch beide Unterschriften ergänzt werden.
Der Vollmachtgeber kann auch bestimmen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gültig bleibt. Dadurch wird Bevollmächtigten ermöglicht, beim Todesfall sofort zu handeln und das dringend Notwendige vorzukehren. Vor allem, wenn die Erben nicht bekannt oder verhindert sind, ist es von Vorteil, wenn eine bevollmächtigte Person die Todesfall- und Bestattungsangelegenheiten regeln, das Nachlassvermögen verwalten und die laufenden Rechnungen und Todesfallkosten bezahlen kann.