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Einkommensteuererklärung

Optimale Steuerberatung für Privatpersonen

Nicht nur das Steuerrecht, auch persönliche Lebensverhältnisse unterliegen einem ständigen Wandel. Wir begleiten Sie bei den zukünftigen Herausforderungen und Ihren anstehenden privaten und beruflichen Schritten.

Ob privater Hauskauf oder Immobilienkauf als strategisches Investment, Vermietung und Verpachtung, ob Jobwechsel, Erklärung von Werbungskosten, Fahrtenbuch, Entfernungspauschale oder Abfindung vom Arbeitgeber: Wir bieten Ihnen eine stets individuelle Steuerberatung. Am Ende können Sie sicher sein, dass wir gegenüber dem Finanzamt das Optimum für Sie erreicht haben. Nicht nur dieses Jahr, sondern als Ihr Steuerberater im Rahmen einer langfristigen und verlässlichen Partnerschaft jedes Jahr erneut.

Ihre Einkommensteuererklärung als zentrales Element

Wesentlicher Bestandteil der optimalen Steuerberatung ist hierbei die Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung. Da auf Grundlage der Ermittlung Ihrer Einkünfte die persönliche Einkommensteuer festgesetzt wird, ist es von großer Bedeutung, dass in der Erklärung vollständige und richtige Angaben gemacht werden. Um das steuerliche Optimum für Sie zu erreichen, ist uns sehr wichtig, dass wir Ihre persönlichen Verhältnisse kennen. Bestandteil der Einkommensteuererklärung ist neben den Einkünften nämlich u. a. auch die Angabe von Spenden, Krankheitskosten, Handwerkerleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Unterhaltsaufwendungen. Gerade diese Aufwendungen können zu einer nicht unerheblichen Steuerentlastung führen.

Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung & Einkommensteuerbescheid

Wir beraten und vertreten hierbei u.a. Privatpersonen mit Vermögen im In- und Ausland. Für die Ermittlung der Kapitalerträge können wir auf unsere langjährige Erfahrung – auch im Zusammenhang mit der Offenlegung ausländischer Bankbeziehungen (Selbstanzeige) – zurückgreifen. Wir sind vertraut mit einer Vielzahl von Kontodokumenten ausländischer Privat- und Großbanken sowie Versicherungen und Stiftungen. Unsere Mandanten haben u. a. Konten in der Schweiz, Österreich und Luxemburg.

Ebenfalls stellen Einkünfte aus Vermietungen einen wesentlichen Bestandteil der Einkommensteuererklärungen dar. Aufgrund der sich immer wieder ergebenden Änderungen der Rechtsprechung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist es wichtig, die aktuelle Gesetzeslage zu beachten und Ihre Einkünfte in richtiger Höhe zu ermitteln.

Zu der Erstellung der Einkommensteuererklärung gehört für uns auch die anschließende Prüfung des Einkommensteuerbescheids sowie ggf. die Einlegung von Einsprüchen und die Vertretung in einem Finanzgerichtsverfahren, soweit das Finanzamt hinsichtlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte.

Kompetenzen im Bereich Steuerberatung

Weitere Kompetenzen

Sascha Fehsenfeld LL.M. Steuerberater | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Erbrecht | Fachberater für Internationales Steuerrecht

Sascha Fehsenfeld LL.M.

Steuerberater | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Erbrecht | Fachberater für Internationales Steuerrecht

Highlights bei der Einkommensteuererklärung

Hundebetreuung von der Steuer absetzen
Sie lassen Ihren Hund während Ihrer Arbeitszeit betreuen und sind somit mit hohen Aufwendungen belastet? Kein Problem – die Kosten können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen unter die steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sogar das „Gassi gehen“ soll nach dem hessischen Finanzgericht unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Die Finanzverwaltung sieht eine Begünstigung allerdings nur dann vor, soweit die Kosten der Maßnahmen innerhalb Ihres Haushalts anfallen. In Bezug auf die Ansicht der Finanzverwaltung vertritt das Finanzgericht die Ansicht, dass es sich beim „Gassi gehen“ um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt handelt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.
Auch der Betriebsprüfer muss mal auf die Toilette…
Bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt sich oft die Frage, welche Flächen dem Arbeitszimmer zugerechnet werden können. In einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hatte das Gericht über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine mit dem häuslichen Arbeitszimmer zusammen genutzten Toilette eines Betriebsprüfers zu entscheiden. Das Finanzgericht hat hier entschieden, dass Aufwendungen für eine häusliche Toilette, die jedenfalls auch privat genutzt wird, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Rechtzeitiger Antrag sichert Kindergeld und Steuerentlastung
Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.01.2018 kann Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Zuvor war eine Kindergeldauszahlung innerhalb der auch für die Einkommensteuer geltenden Festsetzungsfrist von vier Jahren zulässig. Da bei der Festsetzung der Einkommensteuer ein Vergleich zwischen dem Anspruch auf Kindergeld sowie dem Kinderfreibetrag durchgeführt wird, kann ein nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist abgegebener Antrag auf Kindergeldauszahlung zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Gesetzestext stellt hier nämlich nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld ab.
Es schneit, es schneit – kommt alle aus dem Haus
Die Aufwendungen, die durch das Schneeschieben oder durch die Eisbeseitigung der sich an das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück grenzenden Gehwege entstehen, können steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, auch wenn der Gehweg räumlich gesehen nicht zum Haushalt eines Steuerpflichtigen gehört.