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Gruppenanfragen

Konto im Ausland aufgelöst und doch nicht sicher

Der steuerliche Informationsaustausch zwischen Deutschland und dem Ausland nimmt immer größere Ausmaße an. Für diesen Informationsfluss bestehen verschiedene Rechtsgrundlagen. Hierzu zählen beispielsweise die Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), besondere völkerrechtliche Übereinkünfte, die EU-Amtshilferichtlinie oder die EG-Zusammenarbeitsverordnung.

Bei dem Auskunftsinstrument der Gruppenanfrage handelt es sich um eine einmalige Anfrage einer Finanzverwaltung, von der eine Vielzahl von Steuerpflichtigen erfasst werden, welche nicht von vornherein identifiziert sind, sondern durch dieselben Anhaltspunkte zusammengefasst sind. Die Zulässigkeit einer Anfrage ist mit dem Erfordernis verbunden, dass der ersuchende Vertragsstaat sich die erbetene Information nicht durch eigene Erhebungen in seinem Hoheitsgebiet beschaffen kann.

Denkbar wäre z.B. folgende Anfrage Deutschlands an die Schweizer Steuerbehörden „Wir bitten um Nennung aller Kontoinhaber in der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland, deren Bankbeziehung vor dem Jahr 2017 beendet und deren Vermögen in bar ausgezahlt oder in einen Drittstaat (d.h. nicht nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land) überwiesen worden ist“. Nicht erlaubt sind Anfragen „ins Blaue“ hinein. Die Anfrage muss ein verdächtiges Kriterium enthalten. Ein solches könnte die heutzutage unübliche Barabhebung ganzer Vermögen oder deren Verschiebung außerhalb des Wohnsitzstaates sein.

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Sascha Fehsenfeld LL.M. Steuerberater | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Erbrecht | Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Johannes Ebner M.I.Tax Partner | Dipl.-Finanzwirt | Steuerberater | Fachberater für Int. Steuerrecht

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