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BMF Schreiben vom 10. Mai 2022

Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 bietet eine umfassende – aber nicht erschöpfende – Darstellung der steuerrechtlichen Ansicht der Finanzverwaltung zu verschiedenen Kryptowährungsgeschäften. BMF-Schreiben sind ausschließlich für die Finanzverwaltung bindend, dienen aber auch in der Beratung als wertvolle Das Schreiben erläutert eingangs ausführlich zentrale Begrifflichkeiten, die in Zusammenhang mit Kryptowerten aufkommen und konzentriert sich dabei auch auf die Erläuterung von technologischen Prozessen, wie etwa die der Blockerstellung mittels Mining und Forging. Mit dem Definitionskatalog möchte das BMF für begriffliche Klarheit sorgen und setzt eine Leitlinie für Krypto-Assets. Der zweite Abschnitt beinhaltet Ausführungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung und Behandlung von virtueller Währung und sonstiger Token und gleicht damit in seinem Aufbau dem Entwurfsschreiben aus dem Juni 2021.

Das Wichtigste in Kürze

Aus dem BMF-Schreiben geht eindeutig hervor, dass es sich bei den einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG handeln soll, welche dem Inhaber des „Private Key“ zuzurechnen sind. Diese Auffassung wurde von dem BFH auch bereits höchstrichterlich bestätigt (Az. IX R 3/22).

Laufende bzw. passive Krypto-Einnahmen wie etwa Rewards aus Mining, Forging, Lending und Staking sollen einen entgeltlichen/tauschähnlichen Anschaffungsvorgang darstellen (strittig) und können zudem zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb führen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 EStG vorliegen. Grundsätzlich soll gelten: Ist die Tätigkeit mit einer „eigenen“ Blockerstellung verbunden, ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten und es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Insbesondere die Ausführungen zum gewerblichem Staking („ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein“) und aus der Gewerblichkeit aus dem Betrieb einer Masternode könnten noch viele Diskussionen mit der Finanzverwaltung auslösen.

Bezüglicher der Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung verweist das Schreiben weiter auf die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist vor allem für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Bedeutung, denn bei virtueller Währung oder sonstigen Token, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, greift die steuerfreie einjährige Spekulationsfrist nicht. Hier ist aber grundsätzlich von Entwarnung zu sprechen, da die Anforderungen an einen gewerblichen Aktien- und damit auch Krypto-Trader hoch sind.

Die für die Anleger wohl bedeutendste Neuerung ist der „Wegfall“ bzw. die Nichtanwendung (im Entwurfsschreiben vom 17. Juni 2021 noch bejaht) der zehnjährigen Haltefrist im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.4 EStG für Kryptowerte, die für passive Einkünfte genutzt wurden. Fortan können Währungseinheiten im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden, auch wenn z. B. hieraus durch Lending oder Staking Einkünfte erzielt wurden.

Das BMF bestätigt ferner, dass für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Betriebsvermögen, die Durchschnittsmethode zur Anwendung kommt, sofern eine Wertermittlung nach dem Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Ebendies gilt für die Wertermittlung im Privatvermögen, mit dem Zusatz, dass ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens (FIFO-Verfahren) und der Durchschnittsmethode besteht.

Einordnung

Grundsätzlich ist die Transparenz des Verwaltungshandelns zu begrüßen. Auf der anderen Seite gibt es nun Auffassungen der Finanzverwaltung, die nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirken, aber insbesondere die Nichtanwendung der 10-Jahres-Frist, ist ein echter Meilenstein zugunsten der Kryptoinvestoren. Ausführungen im Zusammenhang mit NFT’s, DeFi oder Play to Earn fehlen leider gänzlich. Eine weitergehende Einordnung durch das BMF ist wünschenswert und bleibt abzuwarten. Insgesamt schafft das BMF Klarheit bei einzelnen Detailfragen und ermöglicht dahingehend eine steuerrechtliche Einordnung mithilfe der Verwaltungsmeinung.

Kompetenzen im Bereich Kryptowährung

Weitere Kompetenzen

Johannes Ebner M.I.Tax Partner | Dipl.-Finanzwirt | Steuerberater | Fachberater für Int. Steuerrecht

Johannes Ebner M.I.Tax

Partner | Dipl.-Finanzwirt | Steuerberater | Fachberater für Int. Steuerrecht