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Ferienimmobilien in der Spanischen S.L.

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Vom Steuersparmodell zum Risiko

Weit mehr als die Hälfte privater Immobilieninvestitionen von Deutschen in Spanien sollen in der Vergangenheit über eine spanische S.L. (Sociedad de Responsabilidad Limitada) abgewickelt worden sein. Grund dafür war die attraktive steuerliche Behandlung in Spanien hinsichtlich der Grundsteuer und eines etwaigen Veräußerungserlöses beim Verkauf des Ferienhauses. Über steuerliche Konsequenzen in Deutschland hat man sich Langezeit keine Gedanken gemacht.

Dies änderte sich spätestens seitdem der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Finanzgericht in mehreren Urteilen (BFH Urteile vom 27.07.2016, I R 8/15; I R 12/15; I R 71/15) die Rechtsprechung von 2013 weiter verschärft und festgestellt hat, dass für die Nutzung des Ferienheims in Spanien an die Gesellschaft eine kostendeckende Miete mit Gewinnaufschlag (Kostenmiete) zu zahlen ist. Nunmehr sehen sich deutsche Immobilienbesitzer dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Grund dafür ist, dass bei einem fehlenden oder zu niedrig angesetzten Mietzins eine daraus resultierende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien in Deutschland steuerpflichtig ist. Einzige Lösung ist dann in solchen Fällen eine professionell durchgeführte strafbefreiende Selbstanzeige.