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Ab wann ist man buchführungspflichtig?

Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Wer als Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland und im Rahmen des Unternehmens erbringt, schuldet unter Umständen Umsatzsteuer. Bei der Kleinunternehmerregelung wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Regelung kann in Anspruch genommen werden, soweit der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kann die in den Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Was bedeutet das sog. „Reverse Charge“-Verfahren?

Das Verfahren ist in § 13b UStG geregelt. Bei bestimmten sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern in der Europäischen Union schuldet nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer darf dem Kunden in diesen Fällen also nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Weiterhin kann das Reverse- Charge-Verfahren auch bei bestimmten Leistungen zwischen Unternehmern in Deutschland Anwendung finden.

Wann bzw. muss ich Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen?

Für jeden Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt elektronisch einzureichen. Die Voranmeldung sowie die Zahlung der angemeldeten Steuer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu erfolgen. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Soweit die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500,00 betragen hat, ist der Kalendermonat der maßgebende Voranmeldungszeitraum. Bei der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sind im ersten Jahr immer monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Auch kann der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt werden, soweit zu Ihren Gunsten EUR 7.500,00 im vorangegangenen Kalenderjahr vom Finanzamt ausgezahlt worden sind. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Wo muss ich mein Gewerbe anmelden?

Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt der entsprechenden Gemeinde angemeldet werden. Das Gewerbeamt informiert dann das Finanzamt über die Aufnahme des Gewerbes. Das Finanzamt versendet infolgedessen grundsätzlich von Amts wegen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an Sie. In dem Fragebogen sind u. a. Angaben zu dem beabsichtigten Umsätzen und Gewinnen der ersten beiden Jahre zu machen, damit u. U. Vorauszahlungen festgesetzt werden können.

Soweit Sie keinen Fragebogen von Ihrem Finanzamt erhalten, sollte auch noch eine Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt erfolgen.

Muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuer entsteht nur soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft entsteht Gewerbesteuer grundsätzlich kraft Rechtsform. Bei Personenunternehmen entsteht eine Gewerbesteuer nur, soweit der Gewinn den Freibetrag i. H. v. EUR 24.500,00 übersteigt. Bei der Einkommensteuer kann die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

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Ansprechpartner
Bastian Ruge LL.M. - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Steuerrecht

Bastian Ruge LL.M.

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