Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.