Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01. Juli 2021
Das sogenannte „Mehrwertsteuer-Digitalpaket“ ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
In diesem Zuge finden auch die letzten Maßnahmen des auf EU-Ebene beschlossenen und im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 umgesetzten Reformpaketes Einzug in das deutsche Steuerrecht.
Ziel des Gesetzgebers war es, das teils „eingestaubte“ Umsatzsteuergesetz den rasanten Entwicklungen im E-Commerce anzupassen. Der Reformbedarf fußte auf der zunehmenden Globalisierung, Digitalisierung und dem sich dadurch vertiefenden Binnenmarkt der EU.
Neben Neuerungen im Bereich der Ortsbestimmungen des § 3c UStG und einer Neudefinition des Fernverkaufsbegriffes (vormals „Versandhandel“), wartet das Mehrwertsteuer-Digitalpaket mit der Einführung der neuen One-Stop-Shop-Verfahren für die Umsatzsteuererklärung auf. Letztere ermöglichen den Teilnehmenden eine vereinfachte Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer, sowie in bestimmten Fällen reduzierte Pflichten bei der Rechnungsstellung.
Von besonderem Interesse sind die Neuerungen für B2C-Versandhändler, die sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Beförderung oder Versendung von Gegenständen zwischen Mitgliedstaaten) durchführen. Bisher mussten diese ein Überschreiten der länderspezifischen Lieferschwellen i.S.d. § 3c Abs. 3 UStG a.F. mit ihren Entgelten aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen prüfen. Die länderspezifischen Lieferschwellen liegen je nach Mitgliedstaat bei EUR 35.000 und EUR 100.000. Beim Überschreiten der jeweiligen Lieferschwellen, werden die liefernden Unternehmer im Bestimmungsland (= Ort an dem die Lieferung endet) umsatzsteuerpflichtig, d.h. sie müssen sich dort für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, ihre Umsatzsteuer dort erklären und abführen. Genau wie bei der Umsatzsteuererklärung, muss auch bei der Rechnungsstellung das dort geltende Verfahrensrecht und Umsatzsteuergesetz (also auch die jeweiligen Umsatzsteuersätze) angewendet werden. Steuerpflichtige müssen sich für eine korrekte Umsatzsteuererklärung also bestens mit den Steuergesetzen der von Ihnen belieferten Mitgliedstaaten auskennen oder ihren steuerlichen Berater dafür heranziehen.
Einführung der neuen EU-einheitlichen Wesentlichkeitsschwelle
Mit dem 1. Juli 2021 wurden die länderspezifischen Lieferschwellen durch die neue sog. EU-einheitliche Wesentlichkeitsschwelle i.S.d. § 3c Abs. 4 UStG n.F. ersetzt. Nun wird ein Unternehmer im Bestimmungsland immer dann steuerpflichtig, wenn er mit sämtlichen Erträgen aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen in Mitgliedstaaten einen Betrag von 10.000 € überschreitet. Die länderspezifische Betrachtung entfällt demnach. Für viele Unternehmer wird es durch den abgesenkten Betrag der Schwelle, deutlich schneller zu einer Überschreitung und Steuerpflicht im Bestimmungsland kommen. Dies wird insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen betreffen, die in der Vergangenheit die alten Lieferschwellen nicht überschritten haben. Zudem wird der steuerpflichtige Unternehmer nun in sämtlichen von ihm belieferten Mitgliedstaaten „ab dem 1. Euro“ umsatzsteuerpflichtig, sofern er die Wesentlichkeitsschwelle im laufenden oder vergangenem Kalenderjahr überschritten hat. Es liegt nahe, dass dies einen immensen bürokratischen, zeitlichen und ggf. finanziellen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen darstellt.
Das One-Stop-Shop Verfahren erleichtert Umsatzsteuererklärung und Entrichtung
Mit der Einführung des One-Stop-Shop-Verfahren wird dem liefernden oder leistenden Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, sämtliche qualifizierte Umsätze (dazu gehören auch solche aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen) und die darauf entfallende Umsatzsteuer zentral im Heimat-Mitgliedstaat zu erklären und entrichten. Insbesondere in Anbetracht der abgesenkten Wesentlichkeitsschwelle, hat dieses neue besondere Besteuerungsverfahren das Potential zu Erleichterungen und Bürokratieabbau bei den teilnehmenden Unternehmen zu führen. Die Teilnahme ist freiwillig und kann seit dem 1. April 2020 beim Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden. Der Steuerpflichtige verpflichtet sich bei der Teilnahme dazu, sämtliche qualifizierte Umsätze (aus sämtlichen EU-Mitgliedstaaten) und die darauf selbst berechnete Steuer vierteljährlich bzw. jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu erklären. Die lokalen Umsatzsteuererklärungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können sodann unterbleiben.
Als positiv hervorzuheben ist zudem, dass die Pflicht zur Rechnungsstellung für Anwender des neuen Verfahrens bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen entfällt.
Das neue One-Stop-Shop-Verfahren richtet sich nicht nur an Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausführen, sondern auch an solche, die Einfuhr-Fernverkäufe (Beförderung oder Versendung von Gegenständen mit Sachwert bis EUR 150,00 aus dem Drittlandsgebiet in die EU) oder sonstige Leistungen an Endverbraucher in der EU erbringen. Für die Einfuhr-Fernverkäufe wurde ein eigenes Teilverfahren geschaffen, das sog. Import-One-Stop-Shop-verfahren, kurz IOSS.
Trotz des grundsätzlich zu begrüßenden Reformpaketes verbleibt der ein oder andere Wermutstropfen. Der Anwendungsbereich des One-Stop-Shop-Verfahrens umfasst die Vorsteuer nicht, diese muss weiterhin über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren auf lokaler Ebene geltend gemacht werden. Auch im B2B-Bereich tätigen liefernden oder leistenden Unternehmern bleibt die Anwendung des OSS-Verfahrens gänzlich verwehrt.
Nicht zu unterschätzen ist, dass es durch die Umsetzungen der Regelungen des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes und bei Anwendung des neuen One-Stop-Shop-Verfahrens bei den Unternehmern zu ggf. umfassenden systemseitigen Anpassungen kommen muss. Obwohl es durch die Einführung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zur Vereinfachung der steuerlichen Pflichten für viele Unternehmer kommen kann, sind die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein weiteres Mal kleinteiliger, intransparenter und damit anwenderunfreundlicher geworden. Bei dem Reformpaket sitzt „der Teufel“ sprichwörtlich „im Detail“ und mit Details dient es zur Genüge. Es ist daher unerlässlich, einen zuverlässigen steuerlichen Berater zur Seite stehen zu haben.
Die Kanzlei RUGE FEHSENFELD unterstützt sie gerne bei der Implementierung der Neuregelungen. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.