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Strafrechtliche Folgen bei der Beantragung von Kurzarbeit

23. Juli 2020

Besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen, wie aktuell in der Corona-Krise, wird tausendfach auf Kurzarbeit zurückgegriffen. Vielen Unternehmen hilft dies, Arbeitsplätze und letztlich auch das eigene Überleben zu sichern. Allerdings ist auch zu erwarten, dass es aufgrund von betrügerischen Anträgen in vielen Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen wird.

Insbesondere in Zeiten, in denen der Bedarf besonders groß ist und umfangreiche Einzelfallprüfungen von den zuständigen Behörden nicht in ausreichendem Maße durchgeführt werden können, wird ein vermeintlicher Ermessungsspielraum bewusst oder unbewusst von den Unternehmen ausgenutzt. So wird sich die eine oder andere Unternehmensleitung strafrechtlichen Vorwürfen stellen müssen, da sie in der Eile gewisse Fallstricke nicht beachtet hat.

Bereits bei der Kurzarbeitswelle in der Finanzkrise 2008 kam es zur nachträglichen Überprüfung und Aufarbeitung der Anträge durch die zuständigen Behörden. Es ist daher auch im Rahmen der Corona-Krise zu erwarten, dass genaue Prüfungen der Behörden in die Zukunft verlagert werden. Zudem ist hierdurch bereits bekannt, dass die fehlerhafte Beantragung von Kurzarbeitergeld mit dem Risiko des Vorwurfs des Subventionsbetrugs (vgl. § 264 StGB) einhergeht. Anders als im Normalfall des Betrugs (§263 StGB) führt dieser bereits bei Leichtfertigkeit zu einer Strafbarkeit im Einzelfall.
Hervorzuheben ist auch, dass es in der Praxis nicht immer nur zu Verfahren gegen Arbeitgeber kommt, sondern auch Arbeitnehmer ein Strafverfahren wegen Beihilfe treffen kann.

Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Kommt es im Betrieb zu vorübergehenden Kürzungen der üblichen Arbeitszeit und infolgedessen auch des Lohns, erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als Ausgleich. Rechtlich setzt dies das Vorliegen eines erheblichen Arbeits- und Entgeldausfalls, weitergehende betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die rechtzeitige Anzeige beim Arbeitsamt voraus (vgl. §§ 95 ff. SGB III).
Wir empfehlen, dass Unternehmen, für den Fall einer Nachprüfung, eine ausführliche Dokumentation der Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds anlegen. Dies kann u.a. durch eine nachvollziehbare Zeiterfassung der Arbeitnehmer erfolgen, mit der auch nachgewiesen werden kann, dass keine unzulässigen Überstunden geleistet wurden.

Besuchen Sie bei weiteren Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld gern unser Fachportal kurzarbeiter-geld.de. Außerdem erreichen Sie uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail an info@rugefehsenfeld.de